Für die Antwort auf die Frage, wer in rechtlicher Hinsicht Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz trägt, ist zu differenzieren zwischen

  • öffentlich-rechtlicher bzw. verwaltungsrechtlicher Verantwortung,
  • straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlicher Verantwortung,
  • zivilrechtlicher Verantwortung.

Soweit § 13 ArbSchG von "verantwortlichen Personen" spricht, ist damit allein die öffentlich-rechtliche, d. h. die verwaltungsrechtliche, Verantwortung für den Betrieb gemeint, da das ArbSchG zum öffentlichen Recht zählt und keine Privatrechtsbeziehungen regelt. Im Mittelpunkt der Frage nach "Verantwortung" oder "Verantwortlichkeit" steht allein die Frage, wer den zuständigen Aufsichts- und Kontrollbehörden des Staates und der Berufsgenossenschaften gegenüber als Adressat von behördlichen Anordnungen bzw. Restriktionen in Betracht kommen kann. Nur wer nach den Regelungen des § 22 ArbSchG in Anspruch genommen werden kann, ist "verantwortlich" i. S. des ArbSchG.

Die straf- und/oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Verantwortung steht im Mittelpunkt der Betrachtung, wenn eine Verhaltspflichtverletzung im Raum steht, für die der Gesetz- und Verordnungsgeber eine Ahndung vorgesehen hat. Die rechtlichen Anknüpfungspunkte für diese Form der Verantwortung ergeben sich aus § 14 StGB, §§ 25, 26 ArbSchG sowie §§ 9, 30 und 130 OWiG.

Die Tatsache, dass es Rechtsbereiche, wie z. B. die Lastenhandhabungsverordnung und die PSA-Benutzungsverordnung gibt, die keinerlei Sanktionen beinhalten, bedeutet nicht, dass es hier keine Verantwortung gibt. Auch sanktionsfreie Bereiche haben "Verantwortliche" i. S. des Verwaltungsrechts.

Zu differenzieren ist auch zwischen der verwaltungs- und der zivilrechtlichen Verantwortung. Das Zivilrecht, namentlich die §§ 618 Abs. 1 und 823 BGB regeln Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der Betriebsparteien untereinander sowie der Berufsgenossenschaft gegenüber Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Hier kann es z. B. aufgrund des unterschiedlichen Verschuldensmaßstabes im Zivil- und Öffentlichen Recht zu differenzierten Ergebnissen kommen. Insbesondere bei der Arbeitnehmerhaftung kann ein geringes Verschulden zum Ausschluss der Haftung führen, also dem Nicht-verantworten-müssen von Ersatzleistungen, während dennoch ein Verschulden zu bejahen ist, was die Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen angeht.

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