Zusammenfassung
Verantwortung im Arbeitsschutz bedeutet in erster Linie immer: Verantwortung für Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit anderer Menschen, v. a. der Beschäftigten des Betriebs. Sie wiegt also besonders schwer und so trägt am Ende jeder, der im Berufsleben steht, Verantwortung im Arbeitsschutz für seine Mitmenschen. Von daher besteht Anlass, sich mit den verschiedenen Hierarchie-Ebenen und Funktionen im Unternehmen zu befassen, an denen Verantwortung festgemacht werden muss.
1 Rechtliche Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsschutzes
Für die Antwort auf die Frage, wer in rechtlicher Hinsicht Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz trägt, ist zu differenzieren zwischen
- öffentlich-rechtlicher bzw. verwaltungsrechtlicher Verantwortung,
- straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlicher Verantwortung,
- zivilrechtlicher Verantwortung.
Soweit § 13 ArbSchG von "verantwortlichen Personen" spricht, ist damit allein die öffentlich-rechtliche, d. h. die verwaltungsrechtliche, Verantwortung für den Betrieb gemeint, da das ArbSchG zum öffentlichen Recht zählt und keine Privatrechtsbeziehungen regelt. Im Mittelpunkt der Frage nach "Verantwortung" oder "Verantwortlichkeit" steht allein die Frage, wer den zuständigen Aufsichts- und Kontrollbehörden des Staates und der Berufsgenossenschaften gegenüber als Adressat von behördlichen Anordnungen bzw. Restriktionen in Betracht kommen kann. Nur wer nach den Regelungen des § 22 ArbSchG in Anspruch genommen werden kann, ist "verantwortlich" i. S. des ArbSchG.
Die straf- und/oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Verantwortung steht im Mittelpunkt der Betrachtung, wenn eine Verhaltspflichtverletzung im Raum steht, für die der Gesetz- und Verordnungsgeber eine Ahndung vorgesehen hat. Die rechtlichen Anknüpfungspunkte für diese Form der Verantwortung ergeben sich aus § 14 StGB, §§ 25, 26 ArbSchG sowie §§ 9, 30 und 130 OWiG.
Die Tatsache, dass es Rechtsbereiche, wie z. B. die Lastenhandhabungsverordnung und die PSA-Benutzungsverordnung gibt, die keinerlei Sanktionen beinhalten, bedeutet nicht, dass es hier keine Verantwortung gibt. Auch sanktionsfreie Bereiche haben "Verantwortliche" i. S. des Verwaltungsrechts.
Zu differenzieren ist auch zwischen der verwaltungs- und der zivilrechtlichen Verantwortung. Das Zivilrecht, namentlich die §§ 618 Abs. 1 und 823 BGB regeln Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der Betriebsparteien untereinander sowie der Berufsgenossenschaft gegenüber Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Hier kann es z. B. aufgrund des unterschiedlichen Verschuldensmaßstabes im Zivil- und Öffentlichen Recht zu differenzierten Ergebnissen kommen. Insbesondere bei der Arbeitnehmerhaftung kann ein geringes Verschulden zum Ausschluss der Haftung führen, also dem Nicht-verantworten-müssen von Ersatzleistungen, während dennoch ein Verschulden zu bejahen ist, was die Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen angeht.
2 Rechtsdefinition des Unternehmers
Die Regelung zur "Verantwortung" im Arbeitsschutz wurde im ArbSchG nur mittelbar festgelegt. In § 13 Abs. 1 ArbSchG findet sich die Festlegung, dass "neben dem Arbeitgeber" weitere Personen für Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Betrieb verantwortlich sind. Somit beruht die (öffentlich-rechtliche) Verantwortung auf § 13 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 und § 3 ArbSchG.
2.1 Der Unternehmerbegriff im Arbeitsschutzrecht
In der Diskussion um Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz ist gelegentlich eine Vermischung und Vermengung von Begriffen zu beobachten, die zwar umgangssprachlich deckungsgleich verwendet werden (so wie im normalen Sprachgebrauch nicht zwischen Besitz und Eigentum oder zwischen Leihe und Miete differenziert wird), die aber unterschiedliche Hintergründe und Auswirkungen haben.
Unternehmer ist derjenige, der das Unternehmerrisiko unmittelbar trägt. Unternehmer können natürliche oder juristische Personen sein oder rechtsfähige Personengesellschaften. Unternehmer können in Anhängigkeit von der jeweiligen Unternehmensform Einzelpersonen oder Personengruppen sein.
2.2 Ursprung der Unternehmerverantwortung
Dabei kommt auch dem Ursprung der Unternehmerverantwortung besondere Bedeutung zu. Der Unternehmer
- bestimmt die Unternehmensziele und die Geschäftspolitik,
- trifft grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen,
- setzt Maßstäbe für die Organisation und den Betriebsablauf und
- verfügt über die finanziellen Mittel und betrieblichen Einrichtungen.
Der Unternehmer hat bei der Führung seines Unternehmens umfassende Entscheidungsfreiheit. Damit liegt auch die grundsätzliche Verantwortung für den Arbeitsschutz bei ihm. Sie ist untrennbar mit seinem Direktionsrecht verbunden. Er hat das Unternehmen ins Leben gerufen mit allen dazu gehörenden Risiken. Er hat deshalb dafür zu sorgen, dass die Gefahren für die Personen, die sein Unternehmen betreten, so gering wie möglich bleiben.
2.3 Arbeitgeber oder Unternehmer – 2 Seiten einer Medaille
Während beim Wirtschafts- und v. a. auch Steuerrecht der Begriff des Unternehmers oder des Unternehmens eine herausragende Rolle spielt, dominiert im Arbeitsschutzrecht der "Arbeitgeber". Dies tut der Tatsache, dass Arbeitgeber und Unternehmer über weite Strecken ein und dieselbe Rech...