Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen eines Kompressors müssen durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Dabei ist die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten. Wiederkehrende Prüfungen umfassen z. B. die Funktionsprüfung von Sicherheitseinrichtungen oder die Prüfung der elektrischen Ausrüstung nach DGUV-V 3. Dabei sind Gefährdungen durch Druck gesondert zu bewerten. Die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten Mindestprüffristen für wiederkehrende Prüfungen der Druckbehälter sind zu beachten.
Durch Prüfungen von Druckanlagen wird der ordnungsgemäße Zustand vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend hinsichtlich des Betriebes festgestellt. Außerdem wird bei druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, sofern die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, die ordnungsgemäße Montage sowie die sichere Funktion festgestellt.
3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme
Die Prüfung vor Inbetriebnahme kann z. B. folgende Prüfpunkte beinhalten:
- Not-Befehlseinrichtungen,
- Eignung des Aufstellungsortes (Ex-Bereich, Klimaverhältnisse u. a.),
- elektrische Ausrüstung,
- Lärm
- Schwingungsübertragung,
- Eignung des Verdichters (z. B. Einhaltung von Oberflächentemperaturen bei der Verdichtung brennbarer Gase),
- schadstofffreie Ansaugung der Luft,
- Sicherung von Gefahrstellen,
- leichte Erreichbarkeit/Bedienbarkeit,
- Temperaturüberwachung,
- heiße Oberflächen (z. B. bei der Aufstellung in explosionsgefährdeten Bereichen),
- Betriebsanweisung
- Dokumentation,
- …
Hinsichtlich der Gefährdung durch Druck erfolgt die Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial durch zugelassene Stellen oder durch befähigtes Personal.
Konstruktionsprinzipien beachten
Gefährdungen und Prüfungsinhalte können auch vom Konstruktionsprinzip des Verdichters abhängen. Z. B. muss bei ölgeschmierten Druckräumen besonders auf die Einhaltung von Kompressionsendtemperaturen oder bei Verdichtern mit Öleinspritzkühlung auf die Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Betriebstemperaturen geachtet werden.
3.2 Wiederkehrende Prüfungen
Die Druckgeräte in Verdichtern sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Einzelheiten zur Durchführung der Prüfungen enthält TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck".
Daneben müssen, je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, folgende Prüfpunkte in einer wiederkehrenden Prüfung beachtet werden:
- Zustand der Bauteile und Ausrüstungen,
- Sicherheitseinrichtungen (z. B. Sicherheitsventile),
- Unwuchtsensor,
- Drehzahlregelung,
- Prüfung druckführender Schläuche auf Verschleiß,
- automatische Abschalteinrichtungen,
- Einhaltung der Ölwechselintervalle,
- Einsatz des Schmiermittels entsprechend der Spezifikation des Herstellers,
- Druckentlastungseinrichtungen,
- Erkennbarkeit der Symbole und Warnhinweise,
- Elektrische Ausrüstung
- ...
Die wiederkehrenden Prüfungen von Druckanlagen und deren Anlagenteilen erfolgen auf Basis der in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen.
Die in Anhang 2 Abschnitt 4 Betriebssicherheitsverordnung genannten Fristen dürfen jedoch nicht überschritten werden.
Entsprechend dem Druckinhaltsprodukt (PS × V) und der Art des druckbeaufschlagten Anlagenteils kann die Notwendigkeit zur Beauftragung einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 4 Tabellen 2-11 der Betriebssicherheitsverordnung ermittelt werden. Aus Tabelle 1 und Nummer 5.9 des Abschnitts 4 lassen sich dann die maximalen Prüffristen bestimmen, je nachdem, ob eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine befähigte Person die Prüfungen durchführen muss.