Gemäß der primären Verantwortung des Auftragnehmers für die Arbeitsschutzbelange, haben seine Führungskräfte vor Ort auch für die entsprechende Umsetzung zu sorgen. Hier treten schon mal erste Hindernisse auf, wenn entsandte Mitarbeiter nicht oder ungenügend der deutschen Sprache mächtig sind. Bereits in der Auftragnehmererklärung sollte sichergestellt werden, dass ein Führungsverantwortlicher mit ausreichenden deutschsprachigen Kenntnissen anwesend sein muss.
5.1 Unterweisung
Wie schon erwähnt, geben Auftraggeber den Kooperationsfirmen immer wieder zu großen Vertrauensvorschuss, besonders in den Belangen der notwendigen Unterweisungspflichten.
Die erstellte auftragsspezifische Gefährdungsbeurteilung bildet Umfang und Inhalte entsprechend ab. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen sind Wissens-/Verständnislücken i. d. R. vorprogrammiert. Die Bestätigung durchgeführter Unterweisungen seitens des Auftragnehmers durch seine Unterschrift unter die Auftragnehmererklärung sowie die Dokumentation mittels unterzeichneter Unterweisungsdokumente seiner Mitarbeiter schaffen somit nur bedingt Rechtssicherheit für den Auftraggeber.
Im Ernstfall wird immer auch geprüft, ob die Unterweisungen verstanden wurden und damit auch eine ausreichende Befähigung der Personen bestand, die Bestimmungen und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz durchführen zu können. Wissen - Können - Wollen ist der Dreisatz, den der Gesetzgeber hier in der Ausführung vorgibt. Daher ist es für den Auftraggeber geboten, mittels Stichproben, z. B. im Rahmen eines Sicherheitskurzgesprächs (s. Abschn. 6.2), Wissen, Verständnis und Motivation zu überprüfen.
5.2 Konsequenzen
Best Practice im Umgang mit Partnerfirmen braucht vor allem wirksame Kontrolle vor Ort und Konsequenz bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen. Mitarbeiter des Auftraggebers haben gegenüber Fremdfirmenmitarbeitern zwar keine direkte disziplinarische Gewalt – die geht immer nur von deren Vorgesetzten aus –, sie können aber jederzeit bei unsicherem Arbeiten oder Gefahr im Verzug einschreiten und Tätigkeiten solange unterbrechen, bis die erforderliche Abhilfe geschaffen wurde (z. B. Schutzausrüstung anlegen, Werkzeuge oder Hilfsmittel austauschen, sichere Arbeitsmittel einsetzen usw.).
Neben dieser betriebsinternen konsequenten Führung von Fremdfirmenmitarbeitern setzen Best-Practice-Unternehmen auch auf klare Vereinbarungen mit ihren Partnern bzgl. möglicher Eskalationen im Ernstfall. Bei Verletzung der Arbeitsschutzregeln und -pflichten gibt es zunächst immer eine Chance der Verbesserung, z. B. mithilfe gesonderter Unterweisungen, Trainings bzw. erforderlicher Abhilfemaßnahmen. In Wiederholungsfällen reicht die Eskalationsskala dann aber auch vom Verweis aus dem Betriebsgelände bis hin zur Auftragskündigung und Streichung aus der Vergabeliste für Fremdaufträge. Auftraggeber, die es ernst meinen mit dem Arbeitsschutz für Fremdfirmen, wählen bewusst häufig nicht den billigsten Anbieter, sondern solche Firmen, die selbst ein vorbildliches Arbeitsschutzmanagement aufweisen können.
Ein gravierender Nebeneffekt mangelnder Konsequenz im Umgang mit Fremdfirmen ist das kontraproduktive Vorbild gegenüber den eigenen Mitarbeitern. Wenn die Belegschaft eine deutliche Diskrepanz zwischen den Forderungen an das eigene Verhalten sowie immer wieder ein Abweichen von den eigenen Prinzipien und Standards des Unternehmens beim Personal von Fremd-/Partnerfirmen erlebt, tritt über kurz oder lang Demotivation ein und es geht die Glaubwürdigkeit verloren. Dies allein macht jedweden Kulturwandel unerlässlich.