(1) 1Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. 2Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoß betragen in
1. |
erdgeschossigen Verkaufs Stätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m², |
2. |
sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m², |
3. |
erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m², |
(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
1. |
die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind, |
2. |
die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, |
3. |
das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und |
(3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn
1. |
die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben und |
2. |
die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 in diesem Bereich erfüllt sind. |
(4) 1Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.
(6) § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO bleibt unberührt.
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