(1) 1Verkaufsstätten müssen automatische Feuerlöschanlagen haben. 2Dies gilt nicht für

 

1.

erdgeschossigen Verkaufsstätten im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

 

2.

sonstigen Verkaufsstätten im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.

3Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen automatische Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als drei Meter unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben.

 

(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

 

1.

geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden;

 

2.

Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automatische Brandmelder kann verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden, automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und

 

3.

Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.

 

(3) 1In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

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