(1) 1Verkaufsstätten müssen automatische Feuerlöschanlagen haben. 2Dies gilt nicht für
1. |
erdgeschossigen Verkaufsstätten im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, |
2. |
sonstigen Verkaufsstätten im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. |
3Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen automatische Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als drei Meter unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben.
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
3. |
Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können. |
(3) 1In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
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