(1) 1Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. 2Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden, soweit dieses nach dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 485), geändert durch Gesetz vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), zulässig ist. 3Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

 

(2) 1In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. 2In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Absatz 1 und 4 Satz 1 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge