(1) 1Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. 2Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in

 

1.

erdgeschossigen Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 10.000 m²,

 

2.

sonstigen Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 5.000 m²,

 

3.

erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen nicht mehr als 3.000 m²,

 

4.

sonstigen Verkaufsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen nicht mehr als 1.500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnittes nicht mehr als 3.000 m² beträgt.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

 

1.

die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindestens zehn Meter breit sind; in diesen Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung, die der Ladenstraße dienen; § 13 Absatz 5 bleibt unberührt;

 

2.

die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens einen Meter breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei § 16 Absatz 7 und 9 sinngemäß anzuwenden ist;

 

3.

das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße die Anforderungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 erfüllt.

 

(3) In Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn

 

1.

die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe eine zusammenhängende Breite über eine zusammenhängende Länge von jeweils mindestens zehn Meter beiderseits der Brandwände haben und

 

2.

die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind.

 

(4) 1Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 Satz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.

 

(5) Brandwände sind mindestens 0,30 Meter über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 Meter auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.

 

(6) § 31 Absatz 2 Nummer 1 LBO bleibt unberührt.

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