(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus

 

1.

mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten,

 

2.

nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen.

 

(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

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