Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungsmaßnahmen bestimmen sich einerseits aus den allgemeinen in dem bestimmten Verkehrsbereich üblichen und erwartbaren Gepflogenheiten, andererseits aus den spezifischen örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten (Jahreszeit, Bauzeit) sowie bauprojektbezogenen Parametern, wie Art des Bauvorhabens, anzuwendende Technologien, Gewährleistung des Verkehrs (Umleitung für Geh- und Straßenverkehr, Sanierung bei laufendem Betrieb, Mieter verbleiben im Objekt).
2.1 Inhalt der Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der Inhalt der Verkehrssicherungsmaßnahmen kann verschiedenen Quellen entnommen werden:
aus Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Technischen Regeln, Branchenstandards, Richtlinien.
- Gesetze oder Rechtsverordnungen: Sorgfaltspflichten können in Gesetzen, Rechtsverordnungen bzw. durch in Bezug genommene Technische Regeln konkretisiert sein. Diese müssen nicht abschließend sein, sondern sind gelegentlich noch ergänzungsbedürftig (BGH-Urteil vom 7.10.1986 – VI ZR 187/85).
- Unfallverhütungsvorschriften: UVV vereinen die in einem Gewerbe gemachten Berufserfahrungen und sind vom Unternehmer zu beachten. Zum Schutz betriebsfremder Personen dürfen keine geringeren Anforderungen gestellt werden (BGH-Urteil vom 11.2.1953 – VI ZR 58/52, vom 15.4.1975 – VI ZR 19/74).
- Regeln der Technik: Der Verkehrssicherungspflicht ist Genüge getan, "wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrung und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen getroffen sind" (BGH-Urteil vom 21.1.1965 – III ZR 217/63). DIN-Normen als Empfehlungen spiegeln Stand der für die betreffenden Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und können regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (BGH-Urteil vom 13.3.2001 – VI ZR 142/00).
2.2 Umfang der Verkehrssicherungsmaßnahmen
Sicherungsmaßnahmen reichen von Kennzeichnung über Absperrungen bis hin zu technischen Vorrichtungen. Pauschal lassen sich diese nicht festlegen, es kommt darauf an, was im Verkehr erwartet werden kann. Dies hängt wiederum von der konkreten Gefahrenlage und den Umständen des Einzelfalls ab.
Je höher die potenzielle Gefahr, desto höher die Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahrzehnten Leitplanken gezogen, die den Umfang der Verkehrssicherungspflicht betreffen.
Im Verkehr erforderliche Sorgfalt
Es muss nicht jeder denkbaren, theoretischen oder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Vielmehr sind Maßnahmen gegen voraussehbare Gefahren zu treffen, die bei einer ordnungsgemäßen Benutzung bestehen. Die Maßnahmen müssen
- geeignet sein, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden,
- nach den Gesamtumständen zumutbar sein.
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist,
- den ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend und
- den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung bzw. Sicherheitserwartung für erforderlich
hält (BGH-Urteil vom 13.11.2008 – IV StR 252/08).
Die Sicherungsmaßnahmen müssen sich auch daran orientieren, wie die Zugänglichkeit bzw. der Zugang geregelt ist, wer zugangsberechtigt ist, welcher Personenkreis zu erwarten und schließlich zu schützen ist.
Abb. 1: D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten