(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III zu erlassen. Die Änderungen stellen darauf ab, die Ziele dieser Verordnung unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren sicherzustellen und deren Erreichen zu erleichtern und sind durch Folgendes zu begründen:
a) |
die von Lebensmittelunternehmern und/oder zuständigen Behörden gesammelten Erfahrungen, insbesondere bei der Anwendung von HACCP-gestützten Systemen nach Artikel 5; |
b) |
die von der Kommission gesammelten Erfahrungen, insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse ihrer Audits; |
c) |
technologische Entwicklungen und ihre praktischen Konsequenzen sowie die Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln; |
d) |
wissenschaftliche Gutachten, insbesondere neue Risikobewertungen; |
e) |
mikrobiologische und Temperaturkriterien für Lebensmittel; |
f) |
Veränderungen der Konsumgewohnheiten. |
Die in Unterabsatz 1 genannten Änderungen betreffen
a) |
die Vorschriften für die Identitätskennzeichnung bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs; |
b) |
den Zweck der HACCP-Verfahren; |
c) |
die Vorschriften in Bezug auf Informationen zur Lebensmittelkette; |
d) |
die spezifischen Hygienevorschriften für die Betriebsstätten, einschließlich Transportmittel, in denen Erzeugnisse tierischen Ursprungs produziert, behandelt, verarbeitet, gelagert oder verteilt werden; |
e) |
die spezifischen Hygienevorschriften für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Produktion, Handhabung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs; |
f) |
Vorschriften für die Beförderung von Fleisch, das noch warm ist; |
g) |
Gesundheitsnormen oder -kontrollen, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind; |
h) |
die Ausdehnung des Anhangs III Abschnitt VII Kapitel IX auf andere lebende Muscheln als Kammmuscheln; |
i) |
Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, dass epidemiologischen Daten zufolge von Fanggründen keine Gesundheitsgefährdung wegen Parasitenvorkommen ausgeht und die zuständige Behörde folglich genehmigen kann, dass Lebensmittelunternehmer die Fischereierzeugnisse nicht gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D einer Gefrierbehandlung unterziehen müssen; |
j) |
in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Referenzlabor der Union festzulegende ergänzende Hygienevorschriften für lebende Muscheln; dazu gehören
i) |
Grenzwerte und Analysemethoden für andere marine Biotoxine, |
ii) |
virologische Nachweisverfahren und virologische Normen und |
iii) |
Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zur Überprüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften. |
|
(1) Die Anhänge II und III können von der Kommission angepasst oder aktualisiert werden, wobei Folgendem Rechnung zu tragen ist:
a) |
der Ausarbeitung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis, |
b) |
den bei der Anwendung von HACCP-gestützten Systemen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gesammelten Erfahrungen, |
c) |
den technologischen Entwicklungen und ihren praktischen Konsequenzen sowie den Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln, |
d) |
wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen, |
e) |
mikrobiologischen und Temperaturkriterien für Futtermittel, |
f) |
Veränderungen der Konsumgewohnheiten. |
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren Abweichungen von den Anhängen II und III genehmigt werden, sofern die Erreichung der folgenden Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird:
a) |
die Erleichterung der Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Vorschriften durch Kleinbetriebe; |
b) |
die Ermöglichung der weiteren Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln; |
c) |
die Berücksichtigung der Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage; |
d) |
die Erleichterung der Arbeit der Betriebe, die Rohstoffe erzeugen, die für die Produktion von hochverarbeiteten Lebensmittelerzeugnissen bestimmt sind und die einer Behandlung unterzogen wurden, sodass ihre Unbedenklichkeit gewährleistet ist. |
Vom 20.04.2009 bis 25.07.2019:
(2) Die Kommission kann Ausnahmen von den Anhängen II und III gewähren, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 8 e...