(1) In Bezug auf PSA, die als krisenrelevante Ware eingestuft wurde, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen geeignete Normen aufgelistet oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken:
a) |
Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde kein Verweis auf harmonisierte Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die einschlägigen, in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird; oder |
b) |
die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt. |
(2) In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische Norm oder keine einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder der Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5) Unbeschadet des Artikels 14 wird bei PSA, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang II festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.
(6) Sofern kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die PSA, die unter die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 41a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte PSA, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konform.
(7) st ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den in Absatz 1 genannten einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs II nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben, sofern s...