Mithilfe dieses einheitlichen elektronischen Formats für Jahresfinanzberichte soll die Finanzberichterstattung vereinfacht, die Transparenz erhöht und die Zugänglichkeit und Analyse von Jahresfinanzberichten erleichtert werden.
ESEF-Format: Technische Umsetzung mittels iXBRL
Technisch kombiniert das von der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA – European Securities and Markets Authority) herausgegebene European Single Electronic Format (ESEF) zwei Darstellungsformen für (Finanz-)Informationen:
- standardisierte und dadurch maschinenlesbare XBRL-Daten sowie
- für Menschen lesbare Informationen mit Tabellen, Grafiken und Fließtext.
Das ESEF basiert auf XHTML (eXtensible Hypertext Markup Language) und ermöglicht die Lesbarkeit von Abschlüssen durch Menschen und Maschinen, indem Berichte im Format einer HTML-Webseite geliefert werden, die um maschinenlesbare Elemente erweiterbar ("extensible") sind. Der Bericht kann vom Menschen mit einem beliebigen Browser geöffnet werden. Die enthaltenen Informationen werden mittels XBRL-Auszeichnungen maschinell identifizierbar und können entweder IT-gestützt ausgelesen oder mit einem entsprechenden Viewer auch für Menschen angezeigt werden und so den HTML-Bericht mit den zusätzlichen XBRL-Angaben noch informativer gestalten.
ESEF-Taxonomie enthält XBRL-Tags
Die maschinenlesbare Auszeichnung von Informationen erfolgt mittels XBRL (eXtensible Business Reporting Language). Hierbei handelt es sich um eine Open Source Spezifikation, die aus XML abgeleitet ist. XBRL-Dokumente bestehen im Wesentlichen aus 3 Komponenten:
- Die Taxonomie mit Semantik,
- das Instanzendokument mit der Zuordnung von Inhalten zu den Positionen des Standardschemas sowie
- einem Style Sheet mit dem Layout zur Datendarstellung.
Die ESMA stellt für die Auszeichnung mit XBRL-Tags eine umfangreiche ESEF-Taxonomie zur Verfügung, die auf der IFRS-Taxonomie basiert und laufend aktualisiert wird. Entsprechend wurde die ESEF-VO und deren Anhänge mehrfach geändert:
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/2100 der Kommission v. 30.9.2019 für Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2020 beginnen.
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/1989 der Kommission v. 06.11.2020 für Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2021 beginnen; teilweise jedoch schon ab Inkrafttreten.
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/352 der Kommission v. 29.11.2021 für Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2022 beginnen; teilweise jedoch schon ab Inkrafttreten.
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/2553 der Kommission v. 21.9.2012 für Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2023 beginnen; teilweise jedoch schon ab Inkrafttreten.
Vorgegebene ESEF-Taxonomie ist ggf. zu ergänzen
Bei der Auswahl der Etiketten ist das Element zu wählen, das die engste Definition des dargestellten Sachverhalts aufweist. Eine Änderung von Kernelementen der ESEF-Taxonomie ist untersagt, wohingegen unternehmensspezifische Bezeichnungen für vorhandene Kernelemente hinzugefügt werden können. Sollte ein passendes Taxonomie-Element fehlen, kann dieses ausnahmsweise ergänzt werden (Anhang IV der ESEF-VO).
Wahlrecht zur Anwendung der Taxonomie bei allen anderen Finanzberichten
Weitere Finanzberichte, wie z. B. der Jahresabschluss nach HGB, können ebenfalls mit XBRL-Tags etikettiert werden, sofern im jeweiligen Mitgliedsstaat eine entsprechende Taxonomie zur Verfügung gestellt wird. Insoweit handelt es sich hier um ein Wahlrecht. In Deutschland stellt der XBRL Deutschland e.V. eine E-Bilanz-Taxonomie zur Verfügung, die hierfür genutzt werden kann.
Hintergrund: Ursprung des ESEF in der Transparenzrichtlinie
Durch die Transparenzrichtlinie (2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.12.2004) sollten Wertpapieremittenten durch regelmäßige Information Transparenz für Anleger schaffen.
Die ESEF-Verordnung (ESEF-VO; 2019/815 der Kommission v. 17.12.2018) hebt Anforderungen der Transparenzrichtlinie ins digitale Zeitalter, indem erstmals die Veröffentlichung maschinenlesbarer Jahresfinanzberichte vorgeschrieben wurden. Ziel der Verordnung war es, mit einem einheitlichen, maschinenlesbaren Veröffentlichungsformat
- die Transparenz im Binnenmarkt zu steigern,
- Finanzberichte verschiedener Sprachen vergleichbar zu machen und
- Emittenten, Behörden und Anlegern die Möglichkeit zu geben, maschinelle Analysen der Finanzinformationen durchzuführen.
Die EU-Verordnung gilt unmittelbar, dennoch erfolgte zur besseren Verortung eine Umsetzung in das HGB mit dem Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für den Jahresfinanzbericht (ESEF-Umsetzungsgesetz) ( Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 38 v. 18.8.2020, S. 1874 ff.). Konkret wird die Verordnung in § 328 HGB (siehe ausführlich: Haufe HGB-Kommentar § 328) eingeordnet im Rahmen der neuen Formatvorgaben für einen offenzulegenden Jahres- und Konzernabschluss.