Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2. |
"Ausrüstungen": Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie daraus zusammengestellte Baugruppen, die entworfen sind, in ein Gerät eingebaut oder zu einem Gerät zusammengebaut zu werden; |
3. |
"Verbrennung": ein Prozess, bei dem gasförmiger Brennstoff unter Wärme- oder Lichterzeugung mit Sauerstoff reagiert; |
4. |
"Waschen": der gesamte Waschvorgang einschließlich Trocknen und Bügeln; |
5. |
"Kochen": die Kunst oder Praxis der Zubereitung oder Erwärmung von Lebensmitteln zum Verzehr unter Verwendung von Hitze und dem Einsatz einer großen Bandbreite an Verfahren; |
6. |
"gasförmiger Brennstoff": jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 °C und einem Absolutdruck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet; |
8. |
"Industriebetrieb": jeder Ort, an dem die hauptsächlich ausgeübte Tätigkeit ein industrielles Verfahren ist, das spezifischen nationalen Gesundheits- und Sicherheitsregelungen unterliegt; |
9. |
"Gasfamilie": eine Gruppe gasförmiger Brennstoffe mit ähnlichem Brennverhalten, die innerhalb eines Wobbebereichs liegen; |
10. |
"Gasgruppe": eine festgelegter Wobbebereich innerhalb der betreffenden Gasfamilie; |
13. |
"Energieeffizienz": das Verhältnis zwischen dem Leistungsertrag eines Geräts und dem Energieeinsatz; |
15. |
"Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung eines Geräts oder einer Ausrüstung auf dem Unionsmarkt; |
16. |
"Inbetriebnahme": die erstmalige Verwendung eines Geräts in der Union durch seinen Endnutzer; |
18. |
"Bevollmächtigter": jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
19. |
"Einführer": jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Gerät oder eine Ausrüstung aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; |
20. |
"Händler": jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; |
21. |
"Wirtschaftsakteure": der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler; |
22. |
"technische Spezifikation": ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Gerät oder eine Ausrüstung genügen muss; |
23. |
"harmonisierte Norm": eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; |
24. |
"Akkreditierung": Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; |
25. |
"nationale Akkreditierungsstelle": nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; |
26. |
"Konformitätsbewertung": das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung an ein Gerät oder eine Ausrüstung erfüllt worden sind; |
27. |
"Konformitätsbewertungsstelle": eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; |
28. |
"Rückruf": jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Geräts oder einer einem Gerätehersteller bereits bereitgestellten Ausrüstung abzielt; |
29. |
"Rücknahme": jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt wird; |
30. |
"Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union": Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten; |
... |
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