(1) Ab dem 18. August 2025 kommen Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 49, 50 und 52 festgelegten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach und haben zu diesem Zweck Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten einzurichten und umzusetzen.
(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure lassen ihre Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 51 durch die notifizierte Stelle überprüfen (im Folgenden "unabhängige Überprüfung") und regelmäßigen Prüfungen unterziehen, damit sichergestellt ist, dass diese Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 49, 50 und 52 gewahrt werden und zur Anwendung kommen. Der der Prüfung unterzogene Wirtschaftsakteur erhält von der notifizierten Stelle einen Prüfbericht.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure bewahren die Unterlagen, durch die sie die Einhaltung der in den Artikeln 49, 50 und 52 festgelegten Verpflichtungen nachweisen können, einschließlich des Berichts über die Überprüfung und der Genehmigung gemäß Artikel 51 sowie der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prüfberichte, für zehn Jahre auf, nachdem die letzte im Rahmen der einschlägigen Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erzeugte Batterie in Verkehr gebracht wurde.
(4) Unbeschadet der Verantwortung, die Wirtschaftsakteure selbst für ihre Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten tragen, können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure, unter anderem im Rahmen von nach dieser Verordnung anerkannten Systemen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten, zur Erfüllung der in den Artikeln 48, 49, 50 und 52 festgelegten Anforderungen mit anderen Akteuren zusammenarbeiten.
(5) Bis zum 18. Februar 2025 veröffentlicht die Kommission im Einklang mit den internationalen Instrumenten gemäß Anhang X Nummern 3 und 4 Leitlinien für die Anwendung der in den Artikeln 49 und 50 festgelegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Risiken gemäß Anhang X Nummer 2.
(6) Die Mitgliedstaaten können für sich oder gemeinsam gesonderte Websites, Plattformen oder Portale einrichten und betreiben, über die den Wirtschaftsakteuren mit Blick auf die Erfüllung der nach dieser Verordnung geltenden Sorgfaltspflichten Informationen bereitgestellt werden und Unterstützung angeboten wird.
(7) Die Kommission kann solche Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 auf der Grundlage bestehender Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern ergänzen sowie neue Maßnahmen konzipieren, um Wirtschaftsakteure bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung zu unterstützen.
(8) Die Kommission prüft regelmäßig, ob das Verzeichnis der Rohstoffe und Risikokategorien in Anhang X aktualisiert werden muss. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) |
die Liste der Rohstoffe in Anhang X Nummer 1 und die Liste der Risikokategorien in Anhang X Nummer 2 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts im Bereich der Erzeugung und der chemischen Zusammensetzung von Batterien sowie aufgrund der Änderung der Verordnung (EU) 2017/821 zu ändern; |
b) |
die Liste der internationalen Instrumente in Anhang X Nummer 3 im Einklang mit den Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Foren für Standards im Zusammenhang mit den Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und dem Schutz der Umwelt und der sozialen Rechte zu ändern; |
c) |
die in den Artikeln 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure unter Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EU) 2017/821 und die Liste der international anerkannten Sorgfaltspflichteninstrumente in Anhang X Nummer 4 zu ändern. |