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Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 48 Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten

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(1) Ab dem 18. August 2027[1] [Bis 30.07.2025: 18. August 2025] kommen Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 49, 50 und 52 festgelegten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach und haben zu diesem Zweck Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten einzurichten und umzusetzen.

 

(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure lassen ihre Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 51 durch die notifizierte Stelle überprüfen (im Folgenden "unabhängige Überprüfung") und regelmäßigen Prüfungen unterziehen, damit sichergestellt ist, dass diese Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 49, 50 und 52 gewahrt werden und zur Anwendung kommen. Der der Prüfung unterzogene Wirtschaftsakteur erhält von der notifizierten Stelle einen Prüfbericht.

 

(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure bewahren die Unterlagen, durch die sie die Einhaltung der in den Artikeln 49, 50 und 52 festgelegten Verpflichtungen nachweisen können, einschließlich des Berichts über die Überprüfung und der Genehmigung gemäß Artikel 51 sowie der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prüfberichte, für zehn Jahre auf, nachdem die letzte im Rahmen der einschlägigen Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erzeugte Batterie in Verkehr gebracht wurde.

 

(4) Unbeschadet der Verantwortung, die Wirtschaftsakteure selbst für ihre Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten tragen, können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure, unter anderem im Rahmen...

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