DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird gefordert, dass Verbraucherprodukte sicher sein müssen und dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten gegen gefährliche Produkte vorgehen und diesbezüglich Informationen über das Unionssystem zum raschen Informationstausch (RAPEX) austauschen müssen.
(2) Die Richtlinie 2001/95/EG muss in Anbetracht der Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien und Online-Verkäufen überarbeitet und aktualisiert werden, um für Kohärenz mit den Entwicklungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften und Normungsrechtsvorschriften der Union, eine bessere Funktionsweise von Produktsicherheitsrückrufen sowie einen klareren Rahmen für die bisher durch die Richtlinie 87/357/EWG des Rates regulierten Nachahmungen von Lebensmitteln zu sorgen. Im Interesse der Klarheit sollten die Richtlinien 2001/95/EG und 87/357/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(3) Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Vorschriften enthält, die keinen Raum für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen. Durch die Entscheidung für eine Verordnung anstelle einer Richtlinie können auch im Hinblick auf das Ziel der Kohärenz mit dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, bei dem das geltende Rechtsinstrument ebenfalls eine Verordnung ist — nämlich die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates —, bessere Ergebnisse erzielt werden. Schlussendlich wird durch diese Entscheidung und die damit verbundene einheitliche Anwendung von Produktsicherheitsvorschriften in der gesamten Union der Regelungsaufwand weiter verringert werden.
(4) Mit der vorliegenden Verordnung soll zur Erreichung der in Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Ziele beigetragen werden. Insbesondere sollen die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind, gewährleistet werden.
(5) Die vorliegende Verordnung sollte darauf abzielen, die Verbraucher und ihre Sicherheit als eines der grundlegenden Prinzipien des Rechtsrahmens der Union, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") verankert ist, zu schützen. Gefährliche Produkte können sich in erheblicher Weise negativ auf Verbraucher und Bürger auswirken. Alle Verbraucher, einschließlich besonders schutzbedürftiger wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf sichere Produkte. Den Verbrauchern sollten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um dieses Recht durchzusetzen, ebenso wie den Mitgliedstaaten geeignete Instrumente und Maßnahmen zur Verfügung stehen sollten, um diese Verordnung durchzusetzen.
(6) Die Union hat zwar bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet, in denen es um die Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es ist aber praktisch unmöglich, für alle bestehenden oder potenziell zu entwickelnden Verbraucherprodukte Unionsrecht zu erlassen. Es bedarf daher eines breit angelegten bereichsübergreifenden Rechtsrahmens, um Lücken zu schließen und Bestimmungen in bestehenden oder künftigen bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu ergänzen und einen Verbraucherschutz, der ansonsten durch diese Rechtsvorschriften nicht gegeben ist, sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, wie es in den Artikeln 114 und 169 AEUV gefordert wird.
(7) Gleichzeitig sollte im Hinblick auf Produkte, die unter bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, der Anwendungsbereich der verschiedenen Teile der vorliegenden Verordnung eindeutig festgelegt werden, um Überschneidungen zu vermeiden und einen klaren Rechtsrahmen zu gewährleisten.
(8) Während einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, etwa die meisten Pflichten von Wirtschaftsakteuren, nicht für Produkte gelten sollten, die von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, ergänzen bestimmte andere Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und sollten daher auf derartige Produkte Anwendung finden. Insbesondere das allgemeine Produktsicherheitsgebot und die damit verbundenen Bestimmungen sollten für...