Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
2. |
"Betriebseinrichtung" eine oder mehrere Anlagen oder Teile davon, die am gleichen Standort sind und von derselben natürlichen oder juristischen Person betrieben werden; |
3. |
"Standort" den geografischen Standort der Anlage und der Betriebseinrichtung; |
4. |
"Öffentlichkeit" die Öffentlichkeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie 2010/75/EU; |
7. |
"Stoff" einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU; |
8. |
"Betreiber" einen Betreiber im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2010/75/EU; |
10. |
"Abfall" Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG; |
13. |
"zuständige Behörde" eine oder mehrere nationale Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden; |
14. |
"gefährlicher Abfall" gefährlichen Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG; |
15. |
"Verwertungsverfahren" jedes der in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG genannten Verfahren; |
16. |
"Beseitigungsverfahren" jedes der in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG genannten Verfahren; |
17. |
"Berichtsjahr" das Kalenderjahr, für das Daten erhoben werden müssen; |
18. |
"Aquakultur" Aquakultur im Sinne des Artikels 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[1]. |
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