Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1.

"Anlage" eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

 

2.

"Betriebseinrichtung" eine oder mehrere Anlagen oder Teile davon, die am gleichen Standort sind und von derselben natürlichen oder juristischen Person betrieben werden;

 

3.

"Standort" den geografischen Standort der Anlage und der Betriebseinrichtung;

 

4.

"Öffentlichkeit" die Öffentlichkeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie 2010/75/EU;

 

5.

"Freisetzung" jedes Einbringen eines Schadstoffs in die Umwelt infolge von Tätigkeiten des Menschen, ob absichtlich oder versehentlich, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen über Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung;

 

6.

"Schadstoff" einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe;

 

7.

"Stoff" einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU;

 

8.

"Betreiber" einen Betreiber im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2010/75/EU;

 

9.

"Verbringung außerhalb des Standortes" die Verlagerung von für die Behandlung mittels Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmten Abfällen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen einer Anlage hinaus;

 

10.

"Abfall" Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;

 

11.

"Abwasser" kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG und sonstiges benutztes Wasser, das aufgrund der enthaltenen Stoffe oder Gegenstände unionsrechtlichen Regelungen unterliegt;

 

12.

"diffuse Quellen" die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Luft, Wasser oder Boden freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen;

 

13.

"zuständige Behörde" eine oder mehrere nationale Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden;

 

14.

"gefährlicher Abfall" gefährlichen Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG;

 

15.

"Verwertungsverfahren" jedes der in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG genannten Verfahren;

 

16.

"Beseitigungsverfahren" jedes der in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG genannten Verfahren;

 

17.

"Berichtsjahr" das Kalenderjahr, für das Daten erhoben werden müssen;

 

18.

"Aquakultur" Aquakultur im Sinne des Artikels 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[1].

[1] Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

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