(1) Das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, außer Militärausrüstung, ist ab dem in diesem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt, wobei gegebenenfalls nach der Art oder dem Treibhauspotenzial des enthaltenen Gases differenziert wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, gestattet, sofern die Reparatur oder Wartung nicht Folgendes bewirkt:

 

a)

eine erhöhte Leistung des Erzeugnisses oder der Einrichtung;

 

b)

eine Erhöhung der Menge fluorierter Treibhausgase in dem Erzeugnis oder der Einrichtung oder

 

c)

eine Änderung der Art des verwendeten fluorierten Treibhausgases, die eine Erhöhung des Treibhauspotenzials des verwendeten fluorierten Treibhausgases nach sich ziehen würde.

Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die nach dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt unrechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen anschließend weder verwendet noch geliefert noch Dritten in der Union entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder ausgeführt werden. Die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse und Einrichtungen ist gestattet, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung vor der Überlassung von Waren zum freien Verkehr zum Zwecke der Einfuhr im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 12 genannten Maßnahmen festgestellt wurde. Diese Erzeugnisse und Einrichtungen dürfen nur zur späteren Entsorgung und zur Rückgewinnung des Gases vor der Entsorgung gemäß Artikel 8 oder für die Wiederausfuhr gelagert oder befördert werden.

Die Wiederausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, für die die Nichteinhaltung dieser Verordnung vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr festgestellt wurde, ist gestattet. In diesen Fällen findet Artikel 22 Absatz 3 keine Anwendung.

Ein Jahr nach den in Anhang IV aufgeführten Zeitpunkten ist die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die vor dem in Unterabsatz 1 genannten Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden bzw. werden, für Dritte in der Union nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde.

 

(2) Das in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Einrichtungen, für die in auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Ökodesign-Anforderungen festgehalten wurde, dass ihre Emissionen in CO2-Äquivalenten über ihren gesamten Lebenszyklus gesehen niedriger wären als die gleichwertiger Einrichtungen, die diesen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen genügen.

 

(3) Zusätzlich zu den Verboten des Inverkehrbringens gemäß Anhang IV Nummer 1 sind die Einfuhr, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union sowie die Verwendung oder Ausfuhr von nicht wieder auffüllbaren Behältern für in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen, die leer oder vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten. Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden. Dieser Absatz gilt nicht für Behälter für zu Labor- oder Analysezwecken verwendeten fluorierten Treibhausgasen.

Unterabsatz 1 gilt für nicht wieder auffüllbare Behälter, nämlich

 

a)

Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck umgearbeitet werden, und

 

b)

Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.

 

(4) Unternehmen, die wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden. Diese Vorkehrungen sind für die Vertreiber von wieder auffüllbaren Behältern für fluorierte Treibhausgase für Endverbraucher verbindlich.

Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen müssen die Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen der wiederauffüllbaren Behälter für fluorierte Treibhausgase mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und diese Erklärung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Anbieter von wieder auffüllbaren Behältern für fluorierte Treibhausgase für Endverbraucher müssen die Nachweise für die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Vorkehrungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der Lieferung an den Endverbraucher aufbewahren und sie der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedst...

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