(1) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels, des Artikels 15 und des Anhangs V handelt es sich bei der Produktion von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen um die Menge der hergestellten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, abzüglich der Menge, die mithilfe von Technologie, die von den Vertragsparteien des Protokolls genehmigt wurden, zerstört wurde, sowie abzüglich der vollständig als Ausgangsstoff für die Herstellung anderer Chemikalien verwendeten Menge, aber einschließlich der als Nebenprodukte erzeugten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, außer wenn sie nicht abgeschieden wurden oder die Nebenprodukte während des Herstellungsverfahrens oder danach vom Hersteller zerstört wurden oder an ein anderes Unternehmen zur Zerstörung übergeben wurden. Bei der Berechnung der Produktion von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen wird keine Menge aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in Anrechnung gebracht.

 

(2) Die Produktion von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ist insoweit zulässig, als den Herstellern von der Kommission Produktionsrechte gemäß dem vorliegenden Artikel zugewiesen wurden.

 

(3) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gemeldeten Daten teilt die Kommission Herstellern, die im Jahr 2022 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe hergestellt haben, vor dem 1. Januar 2025 im Wege von Durchführungsrechtsakten Produktionsrechte auf der Grundlage von Anhang V zu. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

(4) Die Kommission kann die in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, um den in Absatz 3 genannten Herstellern oder anderen in der Union niedergelassenen Unternehmen zusätzliche Produktionsrechte zuzuteilen, sofern die Produktionsgrenzen des Mitgliedstaats im Rahmen des Protokolls nicht überschritten werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

(5) In Ermangelung eines vor dem 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Durchführungsrechtsakts dürfen die Hersteller weiterhin teilfluorierte Kohlenwasserstoffe herstellen, ohne dass ihnen Produktionsrechte zugeteilt wurden. Die in diesem Zeitraum hergestellten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe werden auf die Zuteilung der Produktionsrechte, nachdem diese gemäß dem in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt bekannt gegeben wurden, angerechnet.

 

(6) Drei Jahre nach dem Erlass der in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission diese Durchführungsrechtsakte und ändert sie erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Änderungen der Produktionsrechte gemäß Artikel 15 in den vorangegangenen drei Jahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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