(1) Zum Zweck der industriellen Rationalisierung innerhalb eines Mitgliedstaats können die Hersteller ihre Produktionsrechte ganz oder teilweise auf jedes andere Unternehmen in diesem Mitgliedstaat übertragen, sofern die berechneten Produktionsmengen der Vertragsparteien im Rahmen des Protokolls eingehalten werden. Übertragungen werden von der Kommission und den jeweils zuständigen Behörden genehmigt und über das F-Gas-Portal durchgeführt.

 

(2) Zum Zweck der industriellen Rationalisierung zwischen Mitgliedstaaten kann die Kommission im Einvernehmen sowohl mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die entsprechende Produktionsstätte des betreffenden Herstellers befindet, als auch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem überschüssige berechnete Produktionsmengen gemäß dem Protokoll verfügbar sind, unter Berücksichtigung der im Protokoll festgelegten Bedingungen diesem Hersteller über das F-Gas-Portal gestatten, seine in Artikel 14 Absatz 3 genannten Produktionsrechte um eine bestimmte Menge zu überschreiten.

 

(3) Die Kommission kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die entsprechende Produktionsstätte des Herstellers befindet, und der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands einem Hersteller gestatten, dass die in Artikel 14 genannten Produktionsrechte mit den berechneten Produktionsmengen, die einem Hersteller in einem Drittland gemäß dem Protokoll und dem nationalen Recht des Herstellers erlaubt sind, zum Zweck der industriellen Rationalisierung mit einer Vertragspartei in einem Drittland kombiniert werden, sofern die kombinierte Produktion der beiden Hersteller nicht zu einer Überschreitung der berechneten Produktionsmengen der beiden Vertragsparteien nach dem Protokoll und dem einschlägigen nationalen Recht führt.

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