(1) Das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ist nur insoweit zulässig, als den Herstellern und Einführern von der Kommission Quoten gemäß Artikel 17 zugewiesen wurden.
Die Hersteller und Einführer, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringen, dürfen die ihnen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zur Verfügung stehenden Quoten nicht überschreiten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die
a) |
zur Zerstörung in die Union eingeführt werden; |
b) |
von einem Hersteller als Ausgangsstoffe verwendet werden oder von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden; |
c) |
von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert werden und nicht in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, wenn diese teilfluorierten Kohlenwasserstoffe anschließend vor der Ausfuhr keinem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt werden; |
d) |
von einem Hersteller oder Einführer direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert werden; |
e) |
von einem Hersteller oder Einführer direkt an ein Unternehmen geliefert werden, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 zu ändern und teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß den Beschlüssen der Vertragsparteien des Protokolls von der in Absatz 1 genannten Quotenanforderung auszunehmen.
(4) Die Kommission kann in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats hin und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung sowie in Anbetracht etwaiger von der Europäischen Arzneimittel-Agentur bereitgestellter Daten im Wege von Durchführungsrechtsakten eine befristete Ausnahme von bis zu vier Jahren genehmigen, wonach teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die für bestimmte Anwendungsfälle oder spezifische Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen bestimmt sind, von der in Absatz 1 festgelegten Quotenregelung ausgenommen werden, sofern in dem Antrag nachgewiesen wird, dass
a) |
es für diese spezifischen Anwendungsfälle, Erzeugnisse oder Einrichtungen keine Alternativen gibt oder diese Alternativen aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen oder aufgrund von Risiken für die öffentliche Gesundheit nicht genutzt werden können und |
b) |
eine ausreichende Versorgung mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nicht sichergestellt werden kann, ohne dass unverhältnismäßige Kosten entstünden. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Emissionen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe während der Herstellung gelten als in dem Jahr in Verkehr gebracht, in dem sie auftreten.
(6) Dieser Artikel und die Artikel 17, 20 bis 29 und 31 gelten auch für in Polyol-Vorgemischen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.