[Vorspann]
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im europäischen Grünen Deal gemäß der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 wurde eine neue Wachstumsstrategie für die Union vorgestellt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll. Er bekräftigt das Bestreben der Kommission, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent und Null-Schadstoff-Kontinent zu machen, und zielt darauf ab, die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen und dabei gleichzeitig für einen inklusiven, fairen und gerechten Überhang zu sorgen, bei dem niemand zurückgelassen wird. Darüber hinaus ist die Union der Sicherstellung der umfassenden Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates und des mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen achten Umweltaktionsprogramms sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und deren Zielen für nachhaltige Entwicklung verpflichtet.
(2) Fluorierte Treibhausgase sind künstlich hergestellte Chemikalien, bei denen es sich um sehr starke Treibhausgase handelt, die oft tausendfach stärker wirken als Kohlendioxid (im Folgenden "CO2"). Zusammen mit CO2, Methan und Distickstoffoxid gehören fluorierte Treibhausgase zu der Gruppe von Treibhausgasemissionen, die unter das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden "Übereinkommen von Paris") fallen. Heute belaufen sich die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen auf 2,5 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union, und sie haben sich zwischen 1990 und 2014 im Gegensatz zu anderen Treibhausgasemissionen, die zurückgegangen sind, verdoppelt.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde erlassen, um den Anstieg der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen umzukehren. Wie eine von der Kommission durchgeführte Bewertung ergab, hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 im Jahresvergleich zu einem Rückgang der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen geführt. Das Angebot an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (im Folgenden "HFKW") ist zwischen 2015 und 2019 in metrischen Tonnen um 37 % und in Tonnen CO2-Äquivalent um 47 % zurückgegangen. Auch bei vielen Arten von Einrichtungen, in denen traditionell fluorierte Treibhausgase verwendet wurden, kam es zu einer deutlichen Verlagerung hin zur Verwendung von Alternativen mit geringerem Treibhauspotenzial, einschließlich natürlicher Alternativen (z. B. Luft, CO2, Ammoniak, Kohlenwasserstoffe und Wasser).
(4) In seinem Sonderbericht von 2021 kam der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC) zu dem Schluss, dass die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen bis 2050 weltweit um bis zu 90 % im Vergleich zum Jahr 2015 zurückgehen müssten. Als Reaktion auf die Dringlichkeit von Klimaschutzmaßnahmen hat sich die Union mit der Verordnung (EU) 2021/1119 ein ehrgeizigeres Klimaziel gesetzt. In jener Verordnung werden das verbindliche Ziel der Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 und dem Ziel der Erreichung der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 festgelegt. Die Union hat auch ihren ursprünglichen im Rahmen des Übereinkommens von Paris national festgelegten Beitrag einer Treibhausgasemissionssenkung von mindestens 40 % bis 2030 auf mindestens 55 % erhöht. Die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zeigt jedoch, dass die Emissionseinsparungen, die bis 2030 im Zusammenhang mit den alten Klimazielen der Union angestrebt wurden, nicht vollständig erreicht werden.
(5) Aufgrund eines globalen Anstiegs der HFKW-Emissionen beschlossen die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden "Protokoll"), im Jahr 2016 im Rahmen der Kigali-Änderung des Protokolls (im Folgenden "Kigali-Änderung"), die im Namen der Union durch den Beschluss (EU) 2017/1541 des Rates gebilligt wurde, einen Ausstieg aus der Verwendung von HFKW umzusetzen, mit dem die Herstellung und der Verbrauch von HFKW in den nächsten 30 Jahren um mehr als 80 % gesenkt werden sollen. Dies bedeutet, dass jede Vertragspartei einen Zeitplan für die Verringerung der Herstellung und des Verb...