(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können Erzeugnisse und Einrichtungen, für die die Verwendung des jeweiligen ozonabbauenden Stoffs gemäß Artikel 8 oder 9 zugelassen ist, in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden.

 

(2) Mit Ausnahme der kritischen Verwendungszwecke gemäß Artikel 9 Absatz 1 ist der Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen verboten und einzustellen.

 

(3) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind außer Betrieb zu nehmen, wenn sie das Ende ihres Lebenszyklus erreichen.

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