(1) Die Einfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Weiterlieferung oder die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an eine andere Person innerhalb der Union, die Verwendung oder die Ausfuhr von leeren, vollständig oder teilweise befüllten Einwegbehältern für ozonabbauende Stoffe ist, mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken, verboten. Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden.

Unterabsatz 1 gilt fürnicht wieder auffüllbare Behälter, nämlich

 

a)

Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck umgearbeitet werden, und

 

b)

Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.

 

(2) Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten verbotenen Einwegbehälter werden von den Zollbehörden oder den Marktüberwachungsbehörden eingezogen, beschlagnahmt oder zur Entsorgung durch Zerstörung vom Markt genommen oder zurückgerufen. Es ist verboten, Einwegbehälter wiederauszuführen, die gemäß Absatz 1 verboten sind.

 

(3) Unternehmen, die wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe dieser Behälter zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden. Diese Vorkehrungen sind für die Vertreiber von wiederbefüllbaren Behältern für ozonabbauende Stoffe für Endverbraucher verbindlich zu machen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen müssen die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der wiederauffüllbaren Behälter für ozonabbauende Stoffe mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und diese Erklärung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Anbieter von wiederbefüllbaren Behältern für ozonabbauende Stoffe für Endverbraucher müssen die Nachweise für die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Vorkehrungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der Lieferung an den Endverbraucher aufbewahren und sie der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Anforderungen dafür festlegen, dass Angaben, die für die in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Vorkehrungen wesentlich sind, in die Konformitätserklärung aufgenommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

 

(4) Das Inverkehrbringen ozonabbauende Stoffe ist verboten, sofern nicht die Hersteller oder Einführer der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der ozonabbauenden Stoffe, einschließlich der Herstellung von Ausgangsstoffen für die Produktion dieser Stoffe, anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde.

Zur Nachweisführung stellen die Hersteller und Einführer eine Konformitätserklärung aus und fügen begleitende Unterlagen bei, in denen

 

a)

die Herkunft der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe festgestellt wird;

 

b)

die Produktionsanlage der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe angegeben wird, einschließlich der Angabe der Ursprungsanlagen aller Vorläuferstoffe, bei denen im Zuge der Herstellung der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe Chlordifluormethan (R-22) entsteht;

 

c)

die Verfügbarkeit und der Betrieb der emissionsmindernden Technologie in Ursprungsanlagen nachgewiesen werden, die der vom UNFCCC genehmigten Basismethodik AM0001 für die Verbrennung von Trifluormethan-Abfallströmen gleichwertig sind, oder nachgewiesen wird, mit welcher Abscheidungs- und Zerstörungsmethode sichergestellt wurde, dass die Trifluormethanemissionen gemäß den Anforderungen des Protokolls zerstört werden;

 

d)

alle zusätzlichen Informationen zur leichteren Rückverfolgung der ozonabbauenden Stoffe vor der Einfuhr dokumentiert werden.

Die Hersteller und Einführer müssen die Konformitätserklärung und die begleitenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Inverkehrbringen aufbewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Konformitätserklärung und der begleitenden Unterlagen gemäß Unterabsatz 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

 

(5) In Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe, die als Ausgang...

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