(1) Ozonabbauende Stoffe, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen oder Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Instandhaltung oder Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen, es sei denn, eine solche Rückgewinnung ist in anderen Rechtsakten der Union geregelt.

 

(2) Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schaumstoffelementen erfordern, die Schäume mit in Anhang I aufgeführten ozonabbauendenden Stoffen enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Stoffen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Stoffe sichergestellt wird. Im Falle einer Rückgewinnung dieser Stoffe darf die Rückgewinnung nur von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt werden.

 

(3) Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schäumen in beschichteten Plattenerfordern, die in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen installiert sind und in Anhang I aufgeführte ozonabbauendende Stoffe enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Stoffen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Stoffe sichergestellt wird. Im Falle einer Rückgewinnung dieser Stoffe darf die Rückgewinnung nur von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt werden.

Ist die Entfernung der in Unterabsatz 1 genannten Schäume technisch nicht durchführbar, so erstellt der Gebäudeeigentümer oder das Bauunternehmen Unterlagen, die belegen, dass die Entfernung im konkreten Fall nicht möglich war. Diese Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Halone, die in Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Instandhaltung oder Wartung der Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zwecks Recyclings oder Aufarbeitung zurückgewonnen.

Die Zerstörung von Halonen ist verboten, es sei denn, es liegt ein dokumentierter Nachweis dafür vor, dass der Reinheitsgrad des zurückgewonnenen oder rezyklierten Stoffs seine Aufarbeitung und anschließende Wiederverwendung technisch nicht zulässt. Unternehmen, die in solchen Fällen Halone zerstören, müssen diese Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Diese Unterlagen sind den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

(5) Ozonabbauende Stoffe, die in anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, werden zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, oder ohne vorherige Rückgewinnung zerstört, es sei denn, eine solche Rückgewinnung ist in anderen Rechtsakten der Union geregelt.

 

(6) Die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, werden nur mithilfe von Zerstörungstechnologien zerstört, die von den Vertragsparteien des Protokolls zugelassen wurden.

Andere ozonabbauende Stoffe, für die die Zerstörungstechnologie nicht zugelassen wurde, werden nur mithilfe von Zerstörungstechnologien zerstört, die mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten über Abfälle im Einklang stehen, und nur dann, wenn die zusätzlichen Anforderungen dieses Rechts erfüllt sind.

 

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Erstellung einer Liste der Erzeugnisse und Einrichtungen zu ergänzen, für die die Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen oder die Zerstörung von Erzeugnissen und Einrichtungen ohne vorherige Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen als technisch und wirtschaftlich machbar gilt, wobei sie, soweit angemessen, die zu verwendende Technologie angibt.

 

(8) Die Mitgliedstaaten fördern die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und legen Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals fest.

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