(1) Die Produktion, das Inverkehrbringen, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung an Dritte innerhalb der Union sowie die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sind verboten.

 

(2) Die Einfuhr und die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sind verboten.

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