(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen Halone für die kritischen Verwendungszwecke gemäß Anhang V in Verkehr gebracht und verwendet werden. Halone dürfen nur von Unternehmen, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat, in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder einem Dritten überlassen werden.
(2) Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher, die Halone für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten kritischen Verwendungszwecke enthalten oder deren Funktion von diesen Halonen abhängt, sind bis zu den in Anhang V festgelegten Endterminen außer Betrieb zu nehmen. Die in Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern enthaltenen Halone sind gemäß Artikel 20 Absatz 5 zurückzugewinnen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, wenn für die in diesem Anhang aufgeführten kritischen Verwendungszwecke innerhalb der in Anhang V festgelegten Fristen keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologie zur Verfügung stehen oder diese aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit nicht annehmbar sind oder wenn es notwendig ist, die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf kritische Verwendungszwecke von Halonen sicherzustellen, die insbesondere im Rahmen des Protokolls, der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe eingegangen wurden.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen bestimmten Fall zeitlich befristete Ausnahmen von den in Anhang V festgelegten Endterminen oder Stichtagen gewähren, wenn in dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme nachgewiesen wird, dass für die betreffende Anwendung keine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht. Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte Berichtspflichten auf und verlangt die Vorlage unterstützender Nachweise, die für die Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erforderlich sind, einschließlich Nachweisen über die Mengen an Halonen, die zwecks Recyclings oder Aufarbeitung rückgewonnen werden, die Ergebnisse von Dichtheitskontrollen und die Mengen nicht verwendeter Halone in den Lagerbeständen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.