Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

 

(1) "fluorierte Treibhausgase" die in Anhang I aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, perfluorierten Kohlenwasserstoffe, Schwefelhexafluorid und anderen Treibhausgase, die Fluor enthalten, oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten;

 

(2) "teilfluorierte Kohlenwasserstoffe" oder "HFKW" die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten;

 

(3) "perfluorierte Kohlenwasserstoffe" oder "FKW" die in Anhang I Gruppe 2 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten;

 

(4) "Schwefelhexafluorid" oder "SF6" den in Anhang I Gruppe 3 aufgeführten Stoff oder Gemische, die diesen Stoff enthalten;

 

(5) "Gemisch" eine Flüssigkeit aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer ein in Anhang I oder in Anhang II aufgeführter Stoff ist;

 

(6) "Treibhauspotenzial" oder "GWP" (für "global warming potential") das Klimaerwärmungspotenzial eines Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid (CO2), berechnet als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Treibhausgases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2, wie in den Anhängen I, II und IV beschrieben bzw. für Gemische gemäß Anhang IV berechnet;

 

(7) "Tonne(n) CO2-Äquivalent" die Menge an Treibhausgasen, ausgedrückt als Produkt aus der Masse der Treibhausgase in metrischen Tonnen und ihrem Treibhauspotenzial;

 

(8) "Betreiber" die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und Einrichtungen ausübt; ein Mitgliedstaat kann in bestimmten, genau bezeichneten Situationen dem Eigentümer die Pflichten des Betreibers übertragen;

 

(9) "Verwendung" den Einsatz fluorierter Treibhausgase zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederauffüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken;

 

(10) "Inverkehrbringen" die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union;

 

(11) "hermetisch geschlossene Einrichtung" eine Einrichtung, bei der alle Bauteile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind und die auch gesicherte Ventile oder gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen und die eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben;

 

(12) "Behälter" ein Erzeugnis, das hauptsächlich zur Beförderung oder zur Lagerung fluorierter Treibhausgase bestimmt ist;

 

(13) "nicht wieder auffüllbarer Behälter" einen Behälter, der nicht ohne entsprechende Anpassung wieder aufgefüllt werden kann oder der in Verkehr gebracht wird, ohne dass Vorkehrungen für seine Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden;

 

(14) "Rückgewinnung" die Entnahme und Lagerung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen, einschließlich Behältern, und aus Einrichtungen bei der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung der Erzeugnisse oder Einrichtungen;

 

(15) "Recycling" die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein einfaches Reinigungsverfahren;

 

(16) "Aufarbeitung" die Behandlung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases, damit es unter Berücksichtigung seiner Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die denen eines ungebrauchten Stoffes gleichwertig sind;

 

(17) "Zerstörung" den Prozess der dauerhaften Umwandlung oder Zerlegung eines fluorierten Treibhausgases zur Gänze oder zum größten Teil in einen oder mehrere stabile Stoffe, bei denen es sich nicht um fluorierte Treibhausgase handelt;

 

(18) "Stilllegung" die endgültige Abschaltung und Einstellung des Betriebs oder der Verwendung eines Erzeugnisses oder eines Teils von Einrichtungen, das/der fluorierte Treibhausgase enthält;

 

(19) "Reparatur" die Wiederherstellung beschädigter oder undichter Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder deren Funktionieren von fluorierten Treibhausgasen abhängt, wobei ein Teil betroffen ist, der solche Gase enthält oder hierzu bestimmt ist;

 

(20) "Installation" Verbindung von zwei oder mehreren Teilen von Einrichtungen oder Kreisläufen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase zu enthalten, zwecks Zusammenbau eines Systems am Ort seines künftigen Betriebs, welches die Verbindung von Gasleitungen eines Systems zur Schließung eines Kreislaufs beinhaltet, und zwar ungeachtet, ob das System nach dem Zusammenbau befüllt werden muss oder nicht;

 

(21) "Instandhaltung oder Wartung" sämtliche Tätigkeiten, ausgenommen Rückgewinnungstätigkeiten ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge