Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2. |
"Gemisch" bezeichnet einen Stoff aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer in Anhang I, Anhang II oder Anhang III aufgeführt ist; |
3. |
"Tonne CO2-Äquivalent" bezeichnet die Menge an Treibhausgasen, ausgedrückt als Produkt aus der Masse der Treibhausgase in metrischen Tonnen und ihrem Treibhauspotenzial; |
4. |
"teilfluorierte Kohlenwasserstoffe" oder "HFKW" bezeichnet die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten; |
7. |
"Einfuhr" bezeichnet den Eingang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen in das Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden "Protokoll"), erfasst ist, und umfasst die vorübergehende Verwahrung und die Zollverfahren gemäß den Artikeln 201 und 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; |
8. |
"Ausfuhr" bezeichnet den Ausgang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen aus dem Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Protokolls erfasst ist; |
10. |
"Behälter" bezeichnet ein Gefäß, das in erster Linie zum Transport oder zur Lagerung fluorierter Treibhausgase bestimmt ist; |
12. |
"Recycling" bezeichnet die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren, einschließlich Filterung und Trocknung; |
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