(1) Jeder Ausführer von

 

a)

in Anhang I aufgeführten Stoffen,

 

b)

von Gemischen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, oder

 

c)

von Artikeln, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, oder Gemischen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen,

informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers über die Menge der im Vorjahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Gemischen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien. Diese Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher natürlicher und juristischer Personen, die die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land eingeführt haben und an die während des betreffenden Zeitraums geliefert wurde. In diesen Informationen sind die Ausfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 7 gesondert aufzuführen.

Jeder Einführer in der Union stellt für die in die Union eingeführten Mengen gleichwertige Informationen zur Verfügung.

 

(2) Der Ausführer oder der Einführer stellt auf Anfrage der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, oder der bezeichneten nationalen Behörde seines Mitgliedstaats zusätzliche Informationen über Chemikalien zur Verfügung, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

 

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Agentur jährlich die zusammengestellten Informationen gemäß Anhang III. Die Agentur fasst diese Informationen auf Unionsebene zusammen und stellt der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen Angaben mittels der Datenbank zur Verfügung.

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