(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, beispielsweise Zollbehörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind, falls er dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan hat.

Die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt und koordiniert, ob die Ausführer diese Verordnung einhalten.

 

(2) Das Netzwerk der für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird über das mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung koordiniert.

 

(3) Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 22 Absatz 1 vorgelegten regelmäßigen Berichten über die Durchführung der Verfahren Informationen über die diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer bezeichneten Behörden bei.

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