(1) Die Ausführer von Chemikalien, die unter die Verpflichtungen von Artikel 8 Absätze 2 und 4 fallen, geben in ihrer Ausfuhranmeldung (Feld 44 des Einheitspapiers oder entsprechende Angabenfelder in einer elektronischen Ausfuhranmeldung) gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die jeweiligen Kennnummern an.

 

(2) Die Ausführer von Chemikalien, bei denen gemäß Artikel 8 Absatz 5 die Verpflichtungen der Absätze 2 und 4 desselben Artikels entfallen oder von Chemikalien, für die diese Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 entfallen sind, erhalten über die Datenbank eine eigene Kennnummer und geben diese Kennnummer in ihrer Ausfuhranmeldung an.

 

(3) Auf Aufforderung der Agentur verwenden die Ausführer die Datenbank zur Übermittlung der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Angaben.

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