(1) Die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen.
Die Kommission sorgt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Agentur gegebenenfalls für
a) |
die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind, |
(2) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur schützen im gegenseitigen Einvernehmen vertrauliche Informationen, die sie von einer Vertragspartei oder einem sonstigen Land erhalten haben.
(3) Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen[1] werden bei der Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung zumindest folgende Angaben nicht als vertraulich betrachtet:
a) |
die in Anhang II und Anhang IV angegebenen Informationen; |
b) |
die in den Sicherheitsdatenblättern nach Artikel 17 Absatz 3 enthaltenen Informationen; |
c) |
das Verfallsdatum einer Chemikalie; |
d) |
das Herstellungsdatum einer Chemikalie; |
e) |
Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise; |
f) |
die Zusammenfassung der Ergebnisse von toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen; |
g) |
Informationen über den Umgang mit einer Verpackung, nachdem Chemikalien entnommen wurden. |
(4) Die Agentur fasst die übermittelten Informationen alle zwei Jahre zusammen.
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