(1) Die Beteiligung am Übereinkommen fällt in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der technischen Hilfe, des Informationsaustauschs und in Fragen der Konfliktbeilegung sowie bei der Beteiligung in Nebenorganen und an Abstimmungen.

 

(2) Die Kommission wird bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem PIC-Verfahren als gemeinsame bezeichnete Behörde im Namen aller bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten tätig; sie arbeitet dabei eng mit den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und berät sich mit ihnen.

Die Kommission ist insbesondere für Folgendes verantwortlich:

 

a)

die Übermittlung der Ausfuhrnotifikationen der Union an die Vertragsparteien und sonstigen Länder gemäß Artikel 8;

 

b)

die Vorlage der Notifikationen von einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften, die Chemikalien betreffen, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, beim Sekretariat gemäß Artikel 11;

 

c)

die Übermittlung von Informationen über sonstige endgültige Rechtsvorschriften, die Chemikalien betreffen, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, gemäß Artikel 12;

 

d)

die Entgegennahme von Informationen vom Sekretariat ganz allgemein.

Die Kommission unterbreitet dem Sekretariat ferner die Einfuhrentscheidungen der Union zu den dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß Artikel 13.

Die Kommission koordiniert außerdem alle Beiträge der Union zu technischen Fragen, die Folgendes betreffen:

 

a)

das Übereinkommen;

 

b)

die Vorbereitung der mit Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien;

 

c)

den mit Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens eingesetzten Chemikalienprüfungsausschuss (im Folgenden "Chemikalienprüfungsausschuss");

 

d)

andere Nebenorgane der Konferenz der Vertragsparteien.

 

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die nötigen Initiativen, um eine angemessene Vertretung der Union in den verschiedenen Gremien zur Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten.

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