Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1.

"Chemikalie" einen Stoff, der entweder allein oder in einem Gemisch vorliegt, oder ein Gemisch, wobei dieser Stoff bzw. dieses Gemisch entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, mit Ausnahme von lebenden Organismen, und der zu einer der folgenden Kategorien gehört:

 

a)

Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen;

 

b)

Industriechemikalien;

 

2.

"Stoff" jedes chemische Element und seine Verbindungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

 

3.

"Gemisch" ein Gemisch oder eine Lösung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;

 

4.

"Artikel" ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach dem Unionsrecht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, sofern dieses Produkt nicht unter die Nummern 2 oder 3 fällt;

 

5.

"Pestizide" Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

 

a)

als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[1] fallen;

 

b)

sonstige Pestizide, wie:

i)

Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten[2] fallen, und

ii)

Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG fallen;

 

6.

"Industriechemikalien" Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

 

a)

Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute;

 

b)

Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit;

 

7.

"der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien" sämtliche Chemikalien, die in der Union in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind;

 

8.

"Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind" sämtliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Chemikalien, die in der Union in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt;

 

9.

"dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien" sämtliche Chemikalien, die in Anlage III des Übereinkommens und in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt sind;

 

10.

"verbotene Chemikalien" entweder

 

a)

Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt durch endgültige Rechtsvorschriften der Union verboten ist; oder

 

b)

Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Union vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind;

 

11.

"strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien" entweder

 

a)

Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt durch endgültige Rechtsvorschriften der Union verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch erlaubt ist; oder

 

b)

Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Union vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind;

 

12.

"Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen" Chemikalien, die aufgrund nationaler endgültiger Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;

 

13.

"endgültige Rechtsvorschriften" rechtsverbindliche Vorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie;

 

14.

"sehr gefährliche Pestizidformulierungen" zur Verwendung als Pestizid formulierte Chemikalien, die unter Verwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben;

 

15.

"Zollgebiet der Union" die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[3];

 

16.

"Ausfuhr"

 

a)

die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV erfüllen;

 

b)

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