Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
2. |
"Stoff" jedes chemische Element und seine Verbindungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; |
3. |
"Gemisch" ein Gemisch oder eine Lösung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; |
4. |
"Artikel" ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach dem Unionsrecht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, sofern dieses Produkt nicht unter die Nummern 2 oder 3 fällt; |
5. |
"Pestizide" Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:
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6. |
"Industriechemikalien" Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:
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7. |
"der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien" sämtliche Chemikalien, die in der Union in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind; |
8. |
"Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind" sämtliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Chemikalien, die in der Union in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt; |
9. |
"dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien" sämtliche Chemikalien, die in Anlage III des Übereinkommens und in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt sind; |
10. |
"verbotene Chemikalien" entweder
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11. |
"strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien" entweder
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12. |
"Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen" Chemikalien, die aufgrund nationaler endgültiger Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen; |
13. |
"endgültige Rechtsvorschriften" rechtsverbindliche Vorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie; |
14. |
"sehr gefährliche Pestizidformulierungen" zur Verwendung als Pestizid formulierte Chemikalien, die unter Verwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben; |
15. |
"Zollgebiet der Union" die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[3]; |
16. |
"Ausfuhr"
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