Art. 1 Ziele
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:
a) |
Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden "Übereinkommen"); |
b) |
Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren; |
c) |
Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung von gefährlichen Chemikalien. |
Die in Unterabsatz 1 festgelegten Ziele werden erreicht durch einen leichteren Austausch von Informationen über die Merkmale gefährlicher Chemikalien, durch Schaffung eines Entscheidungsprozesses in der Union über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien und gegebenenfalls sonstige Länder.
(2) Neben den in Absatz 1 festgelegten Zielen soll mit dieser Verordnung auch gewährleistet werden, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung auch dann gelten, wenn Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine sonstige Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Auflagen der Vertragspartei oder des sonstigen Landes.
Art. 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
a) |
bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (im Folgenden "PIC-Verfahren") des Übereinkommens unterliegen; |
b) |
bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen; |
c) |
ausgeführte Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
Suchtstoffe und psychotrope Substanzen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern fallen; |
b) |
radioaktive Materialien und Stoffe, die unter die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen fallen; |
c) |
Abfälle, die unter die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle fallen; |
d) |
chemische Waffen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck fallen; |
e) |
Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, die unter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz fallen; |
f) |
Futtermittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit fallen; dazu gehören auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind; |
g) |
genetisch veränderte Organismen, die unter die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt fallen; |
h) |
Arzneispezialitäten und Tierarzneimittel, die unter die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel fallen, soweit sie nicht unter Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung fallen. |
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Chemikalien, die zu Forschungs- oder Analysezwecken ausgeführt werden und aufgrund der geringen Mengen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben dürften und deren Mengen pro Ausführer pro einführendem Land pro Kalenderjahr in keinem Fall 10 kg übersteigen
Unbeschadet von Unterabsatz 1 erhalten Ausführer von in jenem Unterabsatz genannten Chemikalien über die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannte Datenbank eine eigene Kennnummer und geben diese Kennnummer in ihrer Ausfuhranmeldung an.