Art. 1 Ziele
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:
c) |
Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung von gefährlichen Chemikalien. |
Die in Unterabsatz 1 festgelegten Ziele werden erreicht durch einen leichteren Austausch von Informationen über die Merkmale gefährlicher Chemikalien, durch Schaffung eines Entscheidungsprozesses in der Union über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien und gegebenenfalls sonstige Länder.
(2) Neben den in Absatz 1 festgelegten Zielen soll mit dieser Verordnung auch gewährleistet werden, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung auch dann gelten, wenn Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine sonstige Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Auflagen der Vertragspartei oder des sonstigen Landes.
Art. 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
a) |
bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (im Folgenden "PIC-Verfahren") des Übereinkommens unterliegen; |
b) |
bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen; |
c) |
ausgeführte Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
c) |
Abfälle, die unter die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle[3] fallen; |
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Chemikalien, die zu Forschungs- oder Analysezwecken ausgeführt werden und aufgrund der geringen Mengen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben dürften und deren Mengen pro Ausführer pro einführendem Land pro Kalenderjahr in keinem Fall 10 kg übersteigen
Unbeschadet von Unterabsatz 1 erhalten Ausführer von in jenem Unterabsatz genannten Chemikalien über die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannte Datenbank eine eigene Kennnummer und geben diese Kennnummer in ihrer Ausfuhranmeldung an.
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