(1) Die Agentur führt zusätzlich zu den ihr gemäß den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22 und 25 übertragenen Aufgaben die folgenden Aufgaben aus:
a) |
Sie pflegt eine Datenbank für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ("die Datenbank"), entwickelt sie weiter und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen; |
b) |
sie macht die Datenbank auf ihrer Website öffentlich zugänglich; |
f) |
sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, um die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen; |
(2) Das Sekretariat der Agentur führt die der Agentur im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben aus.
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