(1) Die Agentur führt zusätzlich zu den ihr gemäß den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22 und 25 übertragenen Aufgaben die folgenden Aufgaben aus:

 

a)

Sie pflegt eine Datenbank für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ("die Datenbank"), entwickelt sie weiter und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen;

 

b)

sie macht die Datenbank auf ihrer Website öffentlich zugänglich;

 

c)

sie stellt mit Zustimmung der Kommission und nach Konsultation der Mitgliedstaaten der Industrie gegebenenfalls Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen;

 

d)

sie stellt mit Zustimmung der Kommission den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen;

 

e)

auf Anfrage der Sachverständigen der Mitgliedstaaten oder der Kommission des Chemikalienprüfungsausschusses aus und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel trägt sie zur Abfassung von Dokumenten zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses gemäß Artikel 7 des Übereinkommens und von anderen die Durchführung des Übereinkommens betreffenden technischen Dokumente bei;

 

f)

sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, um die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen;

 

g)

sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, damit die Kommission ihrer Aufgabe als die gemeinsame bezeichnete Behörde der Union nachkommen kann.

 

(2) Das Sekretariat der Agentur führt die der Agentur im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben aus.

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