(1)[1] Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes[2], der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

(2) weggefallen

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei. Anzuwenden ab 01.07.2005.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02.06.2016. Anzuwenden ab 04.06.2016.

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