§ 1 bis 4 (weggefallen)

§ 5 Weitergehende Anforderungen

1Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. 2§ 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 6 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7 Anlagen des Bundes

 

(1)[1] Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes[2], der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

(2) weggefallen

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei. Anzuwenden ab 01.07.2005.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02.06.2016. Anzuwenden ab 04.06.2016.

§ 8 (weggefallen)

§ 9 Erlaubnis

(1) und (2) weggefallen

 

(3) 1Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). 2Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) weggefallen

 

(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen

1. (weggefallen)

2. (weggefallen)

 

3.

der Bundeswehr.

§ 10 bis 23 (weggefallen)

§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes[1], der Bundeswehr sowie der Bundespolizei[2] ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02.06.2016. Anzuwenden ab 04.06.2016.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei. Anzuwenden ab 01.07.2005.

§ 25 bis 29 (weggefallen)

§ 30 [Außerkrafttretungsbestimmungen]

[Hier nicht aufgenommen.]

Anhang I und II (weggefallen)

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