§ 1 bis 4 (weggefallen)
§ 5 Weitergehende Anforderungen
1Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. 2§ 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 6 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 7 Anlagen des Bundes
(1)[1] Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes[2], der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(2) weggefallen
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Erlaubnis
(1) und (2) weggefallen
(3) 1Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). 2Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) weggefallen
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
1. (weggefallen)
2. (weggefallen)
3. |
der Bundeswehr. |
§ 10 bis 23 (weggefallen)
§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes[1], der Bundeswehr sowie der Bundespolizei[2] ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
§ 25 bis 29 (weggefallen)
§ 30 [Außerkrafttretungsbestimmungen]
[Hier nicht aufgenommen.]
Anhang I und II (weggefallen)
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