§ 1
(1) Von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 4 Absatz 1 HmbAbfG sind ausgeschlossen
a) |
die in der Ausschlussliste in Anlage 1 aufgeführten Abfälle, |
b) |
gasförmige Abfälle sowie |
c) |
staubförmige, flüssige, schlammige oder pastöse Abfälle, die nicht in staub- oder wasserdichten Behältnissen bereitgestellt werden. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, die bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 4 Absatz 1 HmbAbfG oder einem von ihm beauftragten Dritten durch Behandlung der angenommenen Abfälle entstehen oder Abfälle, die üblicherweise in geringen Mengen in privaten Haushaltungen anfallen.
§ 2
1Werden Schiffe oder sonstige schwimmende Einheiten oder Grundstücke mit eigener Umschlagseinrichtung im Bereich nach Satz 2 wasserseitig entsorgt, so werden die dabei anfallenden Abfälle nicht von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 4 Absatz 1 HmbAbfG eingesammelt und befördert. 2Satz 1 gilt für die in der Anlage 2 in blauer Farbe gekennzeichneten Wasserflächen sowie die daran angrenzenden Grundstücke mit eigener Umschlagseinrichtung.
§ 3
Die Verordnung über den Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch die entsorgungspflichtige Körperschaft vom 10. Mai 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 161) wird aufgehoben.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Ausschlussliste
Abfallschlüssel (gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung) | Abfallbezeichnung |
01 | Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen |
01 01 | Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen |
01 01 01 | Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 01 02 | Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 04[1] | Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz |
01 03 05[2] | andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 03 06 | Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen |
01 03 07[3] | andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 08 | staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen |
01 03 09 | Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt |
01 03 99 | Abfälle a.n.g. |
01 04 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 04 07[4] | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 04 08 | Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 09 | Abfälle von Sand und Ton |
01 04 10 | staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung |
01 04 11 | Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 12 | Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen |
01 04 13 | Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 99 | Abfälle a.n.g. |
01 05 | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle |
01 05 04 | Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen |
01 05 05[5] | ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle |
01 05 06[6] | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 05 07 | barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
01 05 08 | chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
01 05 99 | Abfälle a.n.g. |
02 | Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln |
02 01 | Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei |
02 01 01 | Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
02 01 02 | Abfälle aus tierischem Gewebe |
02 01 06 | tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt |
02 01 07 | Abfälle aus der Forstwirtschaft |
02 01 08[7] | Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten |
02 01 09 | Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen |
02 01 10 | Metallabfälle |
02 01 99 | Abfälle a.n.g. |
02 02 | Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs |
02 02 01 | Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
02 02 02 | Abfälle aus tierischem Gewebe |
02 02 04 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwa... |
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