(1) Pflanzenölkraftstoff – Rapsöl – darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe November 2020[1] [Vom 20.12.2019 bis 28.05.2024: DIN 51605, Ausgabe Januar 2016; Bis 19.12.2019: DIN 51605, Ausgabe September 2010], genügt.

 

(2) Pflanzenölkraftstoff – alle Saaten – darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51623, Ausgabe November 2020[2] [Vom 20.12.2019 bis 28.05.2024: DIN 51623, Ausgabe Dezember 2015; Bis 19.12.2019: DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012], genügt.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 28.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 28.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.

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