(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.3 des Anhangs zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt, |
2. |
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 eine elektrische Anlage in Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb nimmt, |
3. |
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Prüfung nicht rechtzeitig veranlaßt, |
4. |
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbar angeordnete Prüfung nicht veranlaßt oder entgegen § 13 Abs. 3 eine elektrische Anlage betreibt oder |
5. |
entgegen § 14 Abs. 2 die Prüfbescheinigung nicht am Betriebsort aufbewahrt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet.
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