(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.3 des Anhangs zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt,

 

2.

entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 eine elektrische Anlage in Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb nimmt,

 

3.

entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Prüfung nicht rechtzeitig veranlaßt,

 

4.

entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbar angeordnete Prüfung nicht veranlaßt oder entgegen § 13 Abs. 3 eine elektrische Anlage betreibt oder

 

5.

entgegen § 14 Abs. 2 die Prüfbescheinigung nicht am Betriebsort aufbewahrt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge