(zu § 3 Abs.1 )

 

1.

Betrieb und Unterhaltung

 

1.1.

An unter Spannung stehenden Teilen der Anlage dürfen Arbeiten oder Prüfungen nur vorgenommen werden, wenn die Energie des Stromkreises so gering gehalten ist, daß zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht entstehen können, oder wenn gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht entstehen kann.

 

1.2.

Anlagen in Bereichen, die im Hinblick auf Stäube explosionsgefährdet sind, sind so oft zu reinigen, daß sich in oder auf den Betriebsmitteln Staub nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln kann.

 

2.

Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen

Soweit es betriebstechnisch möglich ist, sollen in explosionsgefährdeten Bereichen Maßnahmen getroffen werden, durch die verhindert wird, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre mit elektrischen Betriebsmitteln in Berührung kommt (geschlossene Apparaturen), oder es muß in diesen Bereichen durch lüftungstechnische Maßnahmen die Menge oder Konzentration der explosionsfähigen Atmosphäre herabgesetzt werden. Meßgeräte, die dem Explosions- oder Gesundheitsschutz dienen, müssen funktionssicher sein.

 

3.

Entwicklung und Erprobung

 

3.1.

Allgemeine Bestimmungen

Werden elektrische Anlagen zum Zwecke der Entwicklung oder Erprobung im Herstellerwerk montiert, installiert oder betrieben, sind, soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten. Es sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für den Betrieb der Anlage erforderlichen Personen aufhalten dürfen.

 

3.2.

Programm

Es ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Entwicklung oder Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

 

3.3.

Leitung

Es ist eine erfahrene fachkundige Person zu bestellen, die die Entwicklung oder Erprobung leitet und überwacht und in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr vor Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

3.4.

Personal

Mit den Entwicklungs- und Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.

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