Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. |
Abgase: die Trägergase mit den Emissionen; |
2. |
Abgasreinigungseinrichtung: eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen organischen Verbindungen aus den Abgasen einer Anlage; |
3. |
Altanlage:
|
9. |
Emissionen: die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen an flüchtigen organischen Verbindungen; |
13. |
genehmigungsbedürftige Anlage: eine Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf; |
14. |
Gesamtemissionen: die Summe der diffusen Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen und der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen in gefassten Abgasen; |
15. |
Grenzwert für diffuse Emissionen: die Menge der diffusen Emissionen als Vomhundertsatz der eingesetzten organischen Lösemittel; |
16. |
halogeniertes organisches Lösemittel: ein organisches Lösemittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält; |
17. |
Klarlac... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen