[Vorspann]
Auf Grund des § 94 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Anwendungsbereich
Ausschließlich zu dem Zweck, die maßgeblichen Stromkosten im Rahmen der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu berechnen, regelt die Verordnung insbesondere, wie die durchschnittlichen Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen berechnet und angewandt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind
3. |
"fiktive EEG-Kosten" die Differenz zwischen den tatsächlichen EEG-Umlagekosten des antragstellenden Unternehmens und den EEG-Umlagekosten[1] [Bis 31.12.2020: EEG-Kosten des antragstellenden Unternehmens und den EEG-Kosten], die dem Unternehmen bei Zugrundelegung der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum[2] geltenden EEG-Umlage nach den §§ 60 und 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entstanden wären; Unternehmen, die im Nachweiszeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen haben, können keine fiktiven EEG-Kosten geltend machen, |
5. |
[4]"fiktive Offshore-Netzkosten" die Differenz zwischen den tatsächlichen Offshore-Netzumlagekosten des antragstellenden Unternehmens und den Offshore-Netzumlagekosten, die dem Unternehmen bei Zugrundelegung der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entstanden wären; Unternehmen, die im Nachweiszeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen haben, können keine fiktiven Offshore-Netzkosten geltend machen, |
6.[5] [Bis 31.12.2020: 4.] |
"Nachweiszeitraum" das bei der Antragstellung nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des antragstellenden Unternehmens, |
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