EEG-Novelle ist am 1.1.2023 in Kraft getreten
Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist bereits am 29.7.2022 in Teilen in Kraft getreten. Damit konnten erste Änderungen kurzfristig umgesetzt werden. Seit Januar 2023 gelten weitere Maßnahmen zum Ausbau von Windkraft und Solarenergie. Die EEG-Umlage für Stromkunden etwa wurde für den Zeitraum vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 vorläufig auf null reduziert – und ab Januar 2023 vollständig abgeschafft.
Die Ampel-Koalition hat ambitionierte Ausbauziele definiert: Bis zum Jahr 2030 soll der Strom in Deutschland nahezu vollständig (80 Prozent) aus erneuerbaren Energien stammen. Dafür mussten unter anderem die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Dächern von (Wohn-)Gebäuden verbessert sowie die Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlankt werden.
Den Ausbau von Solarenergie schreibt das EEG 2023 auf 22 Gigawatt pro Jahr vor – im Jahr 2030 sollen insgesamt rund 215 Gigawatt Solarleistung in Deutschland erreicht sein.
EEG-Novelle in Schritten
Höhere Einspeisetarife für alle neuen Photovoltaikanlagen galten schon im zweiten Halbjahr 2022. Andere Regelungen, wie die Abschaffung der 70-Prozent-Kappungsregelung für Photovoltaikanlagen bis 25 Kilowatt, gelten erst seit dem 1.1.2023.
Bei Dachanlagen in der Festvergütung wird die Vergütung von bis zu 6,24 Cent pro Kilowattstunde (KWh) auf bis zu 13,4 Cent pro KWh angehoben. Die höheren Fördersätze gelten für Anlagen, die ab dem 30.72022 in Betrieb genommen wurden. Sie sollen laut Bundeswirtschaftsministerium Anreize zum Ausbau von Photovoltaik sein.
Solaranlagen, die neben der Einspeisung in das Stromnetz teilweise für den Eigenverbrauch genutzt werden, bekommen wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Eigenverbrauches eine geringere Förderung (bis zu 8,6 Cent pro KWh). Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung können kombiniert werden, indem die Stromerzeugung über verschiedene Zähler erfasst wird und eine Mitteilung an den zuständigen Netzbetreiber erfolgt.
Die Degression, das heißt die kontinuierliche Abnahme der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze, wird bis Anfang 2024 ausgesetzt und dann auf eine halbjährliche Degression umgestellt.
Bei kleinen Anlagen bis 30 Kilowatt installierter Leistung muss der Netzbetreiber beim Anschluss nur noch in Ausnahmen anwesend sein. So sollen Anlagen schneller in Betrieb genommen werden können.
Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften müssen ab 2023 nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen, um eine Vergütung zu erhalten. Vorgaben der EU-Kommission begrenzen die Größe der Projekte allerdings für Wind auf bis zu 18 Megawatt und für Solar auf bis zu sechs Megawatt.
Mieterstrom im EEG: Energiewende in Wohnquartieren
Die Stromkapazitäten allein aus Photovoltaikanlagen sollen sich mit dem novellierten EEG bis 2030 nahezu verdoppeln. Um das zu erreichen, will der Gesetzgeber auch die Produktion und Nutzung von Solarstrom durch Mieter (Mieterstrom) forcieren.
Betreiber von Solaranlagen auf Dächern von Wohnhäusern sollen mit dem neuen EEG stärker gefördert werden – auch wenn der erzeugte Strom im Wohnviertel verbraucht wird und nicht mehr nur im unmittelbar betroffenen Wohngebäude (sogenannter "Quartiersansatz").
Solaranlagen, die nicht am selben Anschlusspunkt betrieben werden, werden als Mieterstromanlagen nicht mehr vergütungsmäßig zusammengefasst ("Anlagenzusammenfassung"). Bislang war das so, wenn sich Anlagen derselben oder auch anderer Betreiber in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf demselben Grundstück befanden.
EEG-Reform: Hintergrund zur Gesetzgebung
Das alte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) trat am 1.4.2000 in Kraft. Am 23.9.2020 stimmte das Bundeskabinett einem "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften" aus dem Wirtschaftsministerium zu. Am 14.12.2020 wurden von SPD und CDU/CDU noch Änderungen an dem Entwurf (Stand 9.12.2020) beschlossen, die der Bundestag am 17.12.2020 abschließend beriet. Am 18.12.2020 billigte der Bundesrat die EEG-Reform.
Am 1.1.2021 trat das EEG in weiten Teilen in Kraft, sollte aber in Details nachgebessert werden. Die "alte" Bundesregierung wollte das EEG mit neu definierten Klimapfaden eigentlich bis Ende März 2021 endgültig abgehakt haben. Dazu kam es vor den Wahlen am 26.9.2021 jedoch nicht mehr.
EEG 2023: Bundesrat ließ noch nachbessern
Der Regierungsentwurf zum EEG 2023 war Teil des "Osterpakets", einer großen energiepolitischen Gesetzesnovelle, die das Kabinett am 6.4.2022 beschlossen hat. Es handelte sich um eine umfassende Überarbeitung verschiedener Energiegesetze, die den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen und konsequent vorantreiben soll.
Im Bundesratsplenum am 20.5.2022 nahmen die Länder noch ausführlich Stellung und forderten diverse Nachbesserungen am EEG-Reformentwurf. Der Bundesrat billigte schließlich am 8.7.2022 das vom Bundestag am 7.7.2022 in zweiter und dritter Lesung beschlossene Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor. Das wurde am 28.7.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit war der Weg frei für das EEG 2023.
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