§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
1Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. 2Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 6, 8, 9, 18, 21, 22 und 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes[1] [Bis 24.02.2023: §§ 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes] und der Umsetzung eines Systems zur Privilegierung von Kleinemittenten für die Handelsperiode 2021 bis 2030.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
[1]flüssige Biobrennstoffe: flüssige Biobrennstoffe nach Artikel 3 Nummer 22 der Monitoring-Verordnung. |
Bis 24.02.2023:
1. |
Flüssige Biobrennstoffe: Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 21 der Monitoring-Verordnung, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind; |
1a. |
[2]Biomasse-Brennstoffe: Biomasse-Brennstoffe nach Artikel 3 Nummer 21a der Monitoring-Verordnung. |
Bis 24.02.2023:
2. |
Biokraftstoffe: Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Monitoring-Verordnung; |
2a. |
[4]Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung: Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. |
2b. |
[5]Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung: Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143), in der jeweils geltenden Fassung. |
2c. |
[6]Drittstaat: ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. |
§§ 3 - 5 Abschnitt 2 Emissionsberichterstattung (Zu § 5 des Gesetzes)
§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich
(1) 1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Monitoring-Verordnung gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen und von Biomasse- Brennstoffen der Emissionsfaktor null beträgt, muss vom Anlagenbetreiber ab dem Berichtsjahr 2023 nachgewiesen werden. 2Der Nachweis muss durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen.
(2) Werden in einer Anlage Biomasse-Brennstoffe verbrannt, so kann der Nachhaltigkeitsnachweis – abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – auch ausgestellt werden von der Schnittstelle, die der letzten Schnittstelle nach § 2 Absatz 21 Nummer 1 der Biomassestrom- Nachhaltigk...
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