(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den veranstaltungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau veranstaltungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, wesentliche Instandhaltungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen, in Abhängigkeit der veranstaltungstechnischen Einrichtungen und von Art und Ablauf der Veranstaltung, mindestens zwei Verantwortliche für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerkern oder Beleuchterinnen oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
(5) 1Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
1. |
die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der veranstaltungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von der oder dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden, |
2. |
diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, |
3. |
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und |
4. |
die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. |
2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtsführenden Person wahrgenommen werden, wenn
1. |
von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der veranstaltungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können, |
2. |
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und |
3. |
die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. |
(6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.