Dipl.-Ing. Matthias Glawe
Zusammenfassung
Die Vorankündigung ist ein Dokument, dass der jeweils zuständigen Behörde übermittelt und auf der Baustelle ausgehängt wird, um u. a. über Art, Lage, Beginn und Dauer des Bauvorhabens zu informieren. Außerdem werden die nach Baustellenverordnung wesentlichen Baubeteiligten bekannt gegeben.
1 Verantwortung
Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 BaustellV beauftragter Dritter ist verantwortlich dafür, dass die Vorankündigung der zuständigen Behörde übermittelt und sichtbar auf der Baustelle angebracht wird. Im Rahmen der Ersten Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung (BGBl. 2023 I Nr. 1 vom 4.1.2023) wurde hierfür eine neue Bezeichnungsform gewählt: "der nach § 4 Verantwortliche".
2 Auslösekriterien
§ 2 Abs. 2 BaustellV fordert, dass eine Vorankündigung immer erfolgen muss, wenn auf einer Baustelle
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
Gleichzeitig tätig werden heißt, dass planmäßig mind. 21 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mind. einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten ausführen. Ein Personentag umfasst die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht (8 Stunden).
3 Fristen
Die Vorankündigung ist spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle der zuständigen Behörde zu übermitteln. "Die Einrichtung der Baustelle im Sinne der BaustellV beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, z. B. Aufbau von Sozialeinrichtungen, Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten" (Abschn. 9 RAB 10).
4 Zuständige Behörden
Die zuständigen Behörden sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Aufsichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer. Aufgrund von Funktional- und Gebietsreformen sind die Behörden auf ganz unterschiedlichen Organisationsebenen eingebunden. Sie reichen von der kommunalen Ebene (z. B. Fachabteilungen in Landratsämtern) bis hin zu landeseignen Strukturen (Staatliche Gewerbeaufsichtsämter). In einigen Bundesländern wurden sie Zuständigkeiten auch den Baubehörden oder den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen.
Auskunft über die Zuständigkeit einer Behörde
Auskünfte über die Zuständigkeit der Behörden erhält man bei den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder in den entsprechenden Ministerien (Arbeits- oder Sozialministerium). Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat auf ihrer Homepage (www.baua.de) eine Datei mit den Adressen der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden bereitgestellt.
5 Inhalt
Die Vorankündigung muss enthalten:
- Bezeichnung und Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift des Bauherren,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherren verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift des(r) Koordinators(en) (sofern erforderlich),
- Voraussichtlicher Beginn und Ende der Arbeiten,
- Voraussichtliche Höchstzahl der gleichzeitig Beschäftigten auf der Baustelle,
- Voraussichtliche Zahl der Arbeitgeber und der Unternehmer ohne Beschäftigte,
- Angaben zu bereits ausgewählten Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte.
Ein Muster der Vorankündigung enthält Anlage A RAB 10.
6 Bekanntgabe auf der Baustelle
Die Vorankündigung ist auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt auszuhängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben.
Aushängen der Vorankündigung
In der Praxis hat es sich bewährt, die Vorankündigung laminiert an einem schwarzen Brett oder sichtbar am Bauleitungsbüro auszuhängen. Auch das Einbetten der Vorankündigung in einen Baustellenaushang (Bauherrenerklärung) ist ein praktikabler Weg.
7 Anpassung
Bei erheblichen Änderungen ist die Vorankündigung zu aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich. Erhebliche Änderungen können gem. Abschn. 11 RAB 10 z. B. sein:
- Wechsel des/r Bauherren oder des von ihm nach § 4 BaustellV beauftragten Dritten;
- erstmalige Bestellung des Koordinators bzw. Wechsel des/r bereits bestellten Koordinators/en;
- Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss;
- erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber;
- wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.
8 Rechtsfolgen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz.