Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht durch eine Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung und Aufsicht geändert oder instand gesetzt, begeht der Unternehmer eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 209 SGB VII).

 
Achtung

Keine Änderung oder Instandsetzung ohne Elektrofachkraft

Setzen Sie für die Durchführung von Änderungen oder Instandsetzungen von elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln eine Elektrofachkraft bei sich im Betrieb ein. Erforderlichenfalls dürfen diese Arbeiten auch unter Leitung und Aufsicht dieser Elektrofachkraft erfolgen. Vergeben Sie diese Arbeiten im Werkvertrag, dann sollten Sie darauf achten, dass der Werkvertragsnehmer diese Anforderungen einhält.

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